Rechtslage seit 1.1.2009:
Seit dem 1.1.2009 unterliegen Dividenden und Kursgewinne der Abgeltungssteuer, wenn die Aktien im Privatvermögen gehalten werden. Werden hingegen Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich einer Personengesellschaft erzielt, kommt das neu eingeführte Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. Dividenden sind dann zu 60 % steuerpflichtig und unterliegen zudem beim Gesellschafter der Einkommensteuer. Das Teileinkünfteverfahren kommt auch bei der Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften zur Anwendung.
Bei einer dauerhaften Wertminderung von Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, darf eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Das BMF-Schreiben vom 16.07.2014 nimmt hierzu wie folgt Stellung:
»Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei einer vorausgegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorausgegangenen Bilanzstichtag maßgeblich.« (Quelle: BMF-Schreiben vom 16.7.2014, IV C 6 - S 2171-b /09/10002)
→ Ratgeber Aktien: Aktien und ETFs verstehen
Rechtslage bis 31.12.2008:
Dividenden einer Aktiengesellschaft unterliegen der Kapitalertragsteuer, insofern kein Freistellungsauftrag vorliegt. Die Kapitalertragsteuer ist eine Abzugsteuer. Somit wird der Dividendenertrag bereits bei Ausschüttung an den Aktionär besteuert und nicht erst im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird die bereits im Jahresverlauf durch Dritte (meist durch das depotführende Kreditinstitut) an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer mit der Einkommensteuer verrechnet.
Dividendenerträge unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren. Dieses neue Besteuerungsverfahren belastet Dividendenerträge bereits beim ausschüttenden Unternehmen definitiv mit 25 % Körperschaftsteuer. Zum Ausgleich müssen Aktionäre nur noch die Hälfte ihrer Dividendenerträge versteuern. Wurde der Freistellungsbetrag überschritten, ist das Kreditinstitut verpflichtet von der Hälfte des Dividendenertrags 20 % Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Wurden Aktien eines Unternehmens zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft aber im gleichen Depot verwahrt, dann kommt bei der Berechnung des Spekulationsgewinns ab 2004 das Fifo-Prinzip zur Anwendung (= »EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz«). Fifo-Prinzip bedeutet: Die zuerst gekauften Aktien gelten als zuerst verkauft. Bisher war der Spekulationsgewinn nach der Durchschnittsmethode zu berechnen.
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