Inländische Schuldner (z.B. Aktiengesellschaften) oder Zahlstellen (z.B. Banken) sind verpflichtet, einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers auf seine Kapitaleinkünfte zukünftig grundsätzlich abgegolten und der Steuerpflichtige muss diese nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insbesondere mit festverzinslichen Wertpapieren, Investmentanteilen und Aktien, nicht jedoch mit Immobilien.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer entfällt die bisherige Spekulationssteuer auf Kapitalerträge, da auch Kursgewinne unter die Abgeltungssteuer fallen. Damit werden Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
Hinweis:
Zu Anwendungs- und Zweifelsfragen der gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer nimmt das BMF-Schreiben vom 9.10.2012 Stellung.
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