Aufspaltung
Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung (ohne Abwicklung) sein Vermögen aufspalten. Dabei teilt er seine Vermögen auf mindestens zwei Rechtsträger auf. Die Übertragung kann auf bereits bestehende Rechtsträger oder auf neu zu gründende Rechtsträger erfolgen. Die Übertragung erfolgt gegen die Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers.
Abspaltung
Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten. Die Übertragung kann jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder neu gegründete Rechtsträger erfolgen. Der bisherige Rechtsträger bleibt dabei bestehen. Die Anteilsinhaber des bisherigen Rechtsträger erhalten Anteile an den neuen Rechtsträgern.
Ausgliederung
Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern. Die Übertragung kann jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder auf neu gegründete Rechtsträger erfolgen. Die Anteile an den neuen sowie an den übernehmenden Rechtsträgern werden dem ausgliedernden Rechtsträger übertragen.
Die Spaltung darf in das Register des übertragenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des übernehmenden Rechtsträger eingetragen worden ist.
Der Begriff »Abspaltung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Ausgliederung«, »Aufspaltung« und »Spaltung« verwendet.
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