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Kurzarbeit auch für Kleinstbetriebe

Veröffentlicht am 05.09.2020

Autor: Redaktion Steuertipps

Person steht mit Tablet und Unterlagen vor einem modernen Bürogebäude.

Kurzarbeit gibt es nicht bloß bei VW oder Daimler. Auch für Kleinstbetriebe – etwa den Friseur um die Ecke, das kleine Café oder Fitnessstudio – kommt Kurzarbeit infrage. So lassen sich die wirtschaftlichen Folgen der Virus-Attacke mildern.

Die Arbeitsagenturen springen mit Kurzarbeitergeld ein, wenn es "aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis" zu einem Arbeitsausfall kommt. Diese Regelung findet sich in § 96 SGB III.

Das ist – so die Bundesagentur für Arbeit – auch dann der Fall, "wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden". Das passiert etwa bei Kinos, Theatern und Fitnessklubs – in Betrieben also, die bislang wohl noch niemals etwas mit Kurzarbeit zu tun hatten.

Wichtig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus solchen Betrieben ist: Kurzarbeitergeld gibt es selbst für Kleinstunternehmen. Auch ein Arbeitgeber mit einem einzigen Beschäftigten kann Kurzarbeit anmelden und für seine Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit und den Lohn um mehr als 10 % kürzen. Es können auch 100 % sein (Kurzarbeit Null). Zudem müssen ebenfalls mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein. 

Ein Friseur mit zwei Beschäftigten, dessen Betrieb als Folge der Corona-Krise geschlossen wurde, kann für diese beiden Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit anmelden. Das kann auch Kurzarbeit Null sein. Das bedeutet: Die Betroffenen werden von der Arbeit freigestellt. Sie erhalten dann als Kurzarbeitergeld genauso viel, wie sie ansonsten – im Falle einer Entlassung – als Arbeitslosengeld bekommen würden.

Das Geld zahlt zunächst der Arbeitgeber aus und bekommt es später – einschließlich der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge – von der Arbeitsagentur erstattet. Gerade in Kleinbetrieben, die in der Regel keinen Betriebsrat haben, ist Kurzarbeit kaum bekannt. In Krisensituationen sieht der Arbeitgeber hier häufig nur die Möglichkeit der Entlassung – an Kurzarbeit denkt er oft nicht.

In diesem Fall sollten Sie Ihrem Chef vorschlagen, die Möglichkeit der Kurzarbeit zu prüfen.

Kurzarbeitergeld beantragt der Chef

Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist der Chef zuständig, in Ausnahmefällen aber auch – wenn es diesen gibt – der Betriebsrat. Dieser hat bei der Einführung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht.

Der Betriebsrat kann Kurzarbeit beispielsweise als Alternative zu Entlassungen ins Spiel bringen. Genauso gut können das in Betrieben ohne Betriebsrat natürlich auch Beschäftigte vorschlagen. 

Diese haben allerdings kein Antragsrecht auf Kurzarbeitergeld, müssen also ihren Chef dazu bewegen. Dabei haben Arbeitnehmer gute Argumente, denn Kurzarbeitergeld ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozusagen eine Win-win-Lösung.

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