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So werden private Renten besteuert

Eine private Rente muss nicht in voller Höhe versteuert werden. In vielen Fällen ist nur der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil steuerpflichtig. Wie das funktioniert, erfährst du hier.

Private Rente versteuern: Das Wichtigste auf einen Blick

Eine lebenslange Rente aus einer privaten Rentenversicherung ist in der Regel nicht vollständig steuerpflichtig. Versteuert wird nur der sogenannte Ertragsanteil. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von deinem Alter bei Beginn der Rentenzahlung ab. Startet eine lebenslange private Rente beispielsweise mit 67 Jahren, beträgt der Ertragsanteil 17 Prozent.

Bei einer monatlichen Rente von 1.000 Euro sind damit 170 Euro pro Monat beziehungsweise 2.040 Euro im Jahr steuerpflichtig. Wie viel Einkommensteuer tatsächlich anfällt, hängt von deinem gesamten zu versteuernden Einkommen und deinem persönlichen Steuersatz ab.

Für zeitlich befristete, sogenannte abgekürzte Leibrenten gelten andere Ertragsanteile. Riester- und Basisrenten werden ebenfalls nach anderen Regeln besteuert.

Wie der Ertragsanteil ermittelt wird, welche Tabelle für deine Rente gilt und wo du die private Rente in der Steuererklärung einträgst, erklären wir dir in diesem Beitrag.

Hast du schon unseren Artikel zur Rentenlücke und privaten Altersvorsorge gelesen?

Was bedeutet »Besteuerung mit dem Ertragsanteil«?

Beiträge zu privaten Rentenversicherungen sind steuerlich nicht als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar. Sie werden also aus versteuertem Einkommen eingezahlt. Im Gegenzug unterliegt dann später bei der Auszahlung der Rente nur der Ertrag des »Rentenrechts« (das ist der ab Beginn der Auszahlungsphase im Rentenbetrag enthaltene Zinsanteil) der Steuer.

Dieser steuerpflichtige Teil der Rente ist der sogenannte »Ertragsanteil« und wird vom Gesetzgeber pauschal festgelegt in zwei Tabellen, die wir hier abbilden. Im Gesetz findest du die Tabellen in § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

  • Tabelle 1 gilt für lebenslange Leibrenten. Eine (lebenslange) Leibrente wird so lange gezahlt, wie der Rentenbezieher oder eine andere Person lebt.
  • Tabelle 2 gilt für abgekürzte Leibrenten. Eine abgekürzte Leibrente ist zwar auch an das Leben des Rentenbeziehers oder einer anderen Person gebunden, wird aber nur für eine bestimmte Dauer gezahlt. Dazu gehören zum Beispiel private Erwerbsminderungsrenten oder Waisenrenten aus einer privaten Rentenversicherung.

Tipp

Es kommt also bei der Steuer auf die Dauer der Rentenzahlung an. Nicht mit dem Ertragsanteil besteuert werden Rentenzahlungen aus privaten Riester-Renten und aus privaten Rürup-Renten (Basis-Rente).

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Der kleine Rentenratgeber Alles, was du zur Rente wissen musst

Für welche Renten gilt der Ertragsanteil?

Die Besteuerung mit dem Ertragsanteil betrifft insbesondere lebenslange Renten aus einer ungeförderten privaten Rentenversicherung. Dabei wurden die Beiträge grundsätzlich aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt.

Andere Regeln gelten insbesondere für:

  • die gesetzliche Rente,
  • Renten aus einer Basisrente, auch Rürup-Rente genannt,
  • Leistungen aus einem geförderten Riester-Vertrag,
  • bestimmte Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung,
  • Kapitalauszahlungen statt einer laufenden lebenslangen Rente.

Welche Besteuerung gilt, hängt deshalb nicht allein davon ab, dass eine Zahlung als »Rente« bezeichnet wird. Entscheidend sind unter anderem die Vertragsart, die Finanzierung und die Form der Auszahlung.

Steuern auf lebenslange Leibrenten (Tabelle 1)

Bei lebenslangen Leibrenten hängt die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils davon ab, wie alt du bei Rentenbeginn bist: Je früher die Rente beginnt, desto länger ist (statistisch gesehen) deine Lebenserwartung und damit die Laufzeit deiner Rente. Und umso höher ist folglich der steuerpflichtige Ertragsanteil. Falls die Laufzeit der Rente von der Lebenszeit einer anderen Person abhängt, ist das bei Rentenbeginn vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend.

Zu dieser Rubrik gehören zum Beispiel die Rente aus einer privaten Lebensversicherung oder die umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrente nach dem öffentlichen Dienst, die neben der Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.

Tabelle 1 (§ 22 EStG): Lebenslange Leibrenten

Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn Ertragsanteil Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn Ertragsanteil Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn Ertragsanteil
0 bis 1 59 % 38 39 % 64 19 %
2 bis 3 58 % 39 bis 40 38 % 65 bis 66 18 %
4 bis 5 57 % 41 37 % 67 17 %
6 bis 8 56 % 42 36 % 68 16 %
9 bis 10 55 % 43 bis 44 35 % 69 bis 70 15 %
11 bis 12 54 % 45 34 % 71 14 %
13 bis 14 53 % 46 bis 47 33 % 72 bis 73 13 %
15 bis 16 52 % 48 32 % 74 12 %
17 bis 18 51 % 49 31 % 75 11 %
19 bis 20 50 % 50 30 % 76 bis 77 10 %
21 bis 22 49 % 51 bis 52 29 % 78 bis 79 9 %
23 bis 24 48 % 53 28 % 80 8 %
25 bis 26 47 % 54 27 % 81 bis 82 7 %
27 46 % 55 bis 56 26 % 83 bis 84 6 %
28 bis 29 45 % 57 25 % 85 bis 87 5 %
30 bis 31 44 % 58 24 % 88 bis 91 4 %
32 43 % 59 23 % 92 bis 93 3 %
33 bis 34 42 % 60 bis 61 22 % 94 bis 96 2 %
35 41 % 62 21 % ab 97 1 %
36 bis 37 40 % 63 20 % – –

Beispiel: Private Rente mit 67 Jahren
Du erhältst ab deinem 67. Lebensjahr eine lebenslange private Rente von monatlich 1.000 Euro. Der Ertragsanteil beträgt laut Tabelle 17 Prozent.

Private Rente im Jahr: 12.000 Euro
Ertragsanteil: 17 Prozent
Steuerpflichtiger Betrag: 2.040 Euro

Die verbleibenden 9.960 Euro werden bei dieser vereinfachten Berechnung nicht als Ertragsanteil versteuert. Die 2.040 Euro sind jedoch nicht mit der tatsächlich zu zahlenden Steuer gleichzusetzen. Sie fließen zusammen mit deinen übrigen steuerpflichtigen Einkünften in die Einkommensteuerberechnung ein.

Ob am Ende Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem von deinen weiteren Einkünften, Abzügen und deinem persönlichen Steuersatz ab.

Tipp

Solange es sich um die gleiche Rente handelt, bleibt der einmal festgelegte Ertragsanteil auch in den Folgejahren immer gleich. Er ändert sich nur dann, wenn aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung neue Tabellen gelten.

Private Rente in der Steuererklärung

Eine private Leibrente, die mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig ist, gibst du in der Anlage R deiner Einkommensteuererklärung an. Maßgeblich sind insbesondere der Rentenbeginn und der Jahresbetrag der Rente. Die benötigten Werte findest du in der Bescheinigung deines Versicherers.

Erhältst du mehrere Renten, werden die Angaben für jede Rente getrennt erfasst. Übernimm die Werte aus der jeweiligen Bescheinigung und prüfe, ob die elektronisch übermittelten Daten vollständig und zutreffend sind.

Steuern auf abgekürzte Leibrenten (Tabelle 2)

Bei einer abgekürzten Leibrente hängt der steuerpflichtige Ertragsanteil von der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ab: Je länger diese ist, desto höher ist der Anteil, auf den Steuern gezahlt werden müssen.

Zu den abgekürzten Leibrenten gehört zum Beispiel die private Berufsunfähigkeitsrente.

Tipp

Manchmal wird der Ertragsanteil nicht Tabelle 2, sondern Tabelle 1 entnommen. Das ist der Fall, wenn der Rentenbezieher nach seiner voraussichtlichen statistischen Lebenserwartung schon vor dem Ende der Renten-Laufzeit sterben wird. In diesen Fällen wird, abhängig vom Alter bei Rentenbeginn, zu Gunsten des Rentners der niedrigere Ertragsanteil aus Tabelle 1 herangezogen. Faustregel: Wenn du dich an die Anweisung von Spalte 3 hältst, kommst du immer zum richtigen Ergebnis.

Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs Der Ertragsanteil beträgt (vorbehaltlich der Spalte 3) Der Ertragsanteil wird nach Tabelle 1 ermittelt, wenn Sie zu Rentenbeginn das ...(s)te Lebensjahr vollendet haben Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs Der Ertragsanteil beträgt (vorbehaltlich der Spalte 3) Der Ertragsanteil wird nach Tabelle 1 ermittelt, wenn Sie zu Rentenbeginn das ...(s)te Lebensjahr vollendet haben
1 2 3 1 2 3
1 0 % entfällt 32 32 % 49
2 1 % entfällt 33 33 % 48
3 2 % 97 34 34 % 46
4 4 % 92 35–36 35 % 45
5 5 % 88 37 36 % 43
6 7 % 83 38 37 % 42
7 8 % 81 39 38 % 41
8 9 % 80 40–41 39 % 39
9 10 % 78 42 40 % 38
10 12 % 75 43–44 41 % 36
11 13 % 74 45 42 % 35
12 14 % 72 46–47 43 % 33
13 15 % 71 48 44 % 32
14 bis 15 16 % 69 49–50 45 % 30
16 bis 17 18 % 67 51–52 46 % 28
18 19 % 65 53 47 % 27
19 20 % 64 54–55 48 % 25
20 21 % 63 56–57 49 % 23
21 22 % 62 58–59 50 % 21
22 23 % 60 60–61 51 % 19
23 24 % 59 62–63 52 % 17
24 25 % 58 64–65 53 % 15
25 26 % 57 66–67 54 % 13
26 27 % 55 68–69 55 % 11
27 28 % 54 70–71 56 % 9
28 29 % 53 72–74 57 % 6
29 bis 30 30 % 51 75–76 58 % 4
31 31 % 50 77–79 59 % 2
mehr als 80 der Ertragsanteil ist immer Tabelle 1 zu entnehmen der Ertragsanteil ist immer Tabelle 1 zu entnehmen

Ertragsanteil in der Steuererklärung

Auch Renten aus privaten Versicherungen, die nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind, gehören in die Anlage R der Steuererklärung.

Im Formular trägst du jede Rente einzeln mit dem jeweiligen Jahres(brutto)rentenbetrag ein – den teilt dir dein Versicherer mit.

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Private Rentenversicherung und Steuererklärung

Wird eine private Rentenversicherung nicht lebenslang, sondern nur für einen festgelegten Zeitraum ausgezahlt, gelten teilweise andere steuerliche Regeln. Ob die Besteuerung mit dem Ertragsanteil oder eine andere steuerliche Behandlung anzuwenden ist, hängt unter anderem vom Vertragsabschluss und der Auszahlungsform ab.

Besteuerung einer Riester-Rente

Die Altersvorsorge mit einem Vertrag über eine Riester-Rente wird steuerlich gefördert durch staatliche Zulagen und oft auch durch einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug.

Die steuerliche und staatliche Förderung hat aber ihren Preis. Denn anders als eine Rente aus einer »normalen« privaten Rentenversicherung sind die späteren Leistungen aus einer privaten Riester-Rente nicht mit dem (günstigeren) Ertragsanteil steuerpflichtig, sondern in voller Höhe. Das gilt jedenfalls, soweit die Auszahlungen auf geförderten Beiträgen beruhen. Nur derjenige Teil der Rentenzahlung, der auf nicht geförderten Beiträgen beruht, wird mit dem Ertragsanteil besteuert.

In der Steuererklärung trägst du Rentenzahlungen aus einer Riester-Rente in der Anlage R-AV/bAV ein, denn es handelt sich um sogenannte »Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen«. Der Anbieter bzw. Versorgungsträger deiner Riester-Rente schickt dir hierzu eine »Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG)«, kurz Leistungsmitteilung genannt. Darin stehen alle Angaben, die du für die Versteuerung brauchst.

Tipp

Das gilt auch für Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds, soweit Rentenzahlungen daraus auf Beiträgen beruhen, für die du die Riester-Rente in Anspruch genommen hast.

Der Anbieter bzw. Versorgungsträger meldet die für die Besteuerung deiner Riester-Rente erforderlichen Daten übrigens auch immer bis Ende Februar des Folgejahrs elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Leistungsmitteilung solltest du trotzdem aufbewahren und mit den übernommenen Daten abgleichen. Die Angaben gehören also zu den »eDaten«. In den Papierformularen der Steuererklärung erkennst du das daran, dass ein ⓔ-Logo an der entsprechenden Zeile der Steuerformulare steht: Die mit einem ⓔ-Logo versehenen Zeilen der Anlage R-AV/bAV musst du daher nur ausfüllen, wenn du von den in der Leistungsmitteilung bescheinigten Daten abweichen möchtest.

Tipp

Viele Steuerprogramme können elektronisch übermittelte Rentendaten über den Belegabruf übernehmen. Prüfe trotzdem, ob die übernommenen Angaben mit der Leistungsmitteilung deines Anbieters übereinstimmen. Ist kein Belegabruf eingerichtet oder werden keine Daten angezeigt, musst du die Angaben selbst erfassen.

Autor: Redaktion Steuertipps
Zuletzt aktualisiert am 22.10.2026