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Rechtliche Betreuung

Durch Krankheit, Unfall oder zunehmendes Alter kann es vorkommen, dass wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst geregelt werden können. Für solche Fälle sieht das Betreuungsrecht die rechtliche Betreuung vor.

Die rechtliche Betreuung soll Betroffene unterstützen und gleichzeitig ihre Selbstbestimmung schützen. Hier erfährst du, wann ein Betreuer bestellt werden kann, welche Aufgaben eine Betreuung umfasst und wie du mit Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht vorsorgen kannst.

Die rechtliche Betreuung (auch gesetzliche Betreuung genannt) dient der Unterstützung erwachsener Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. In solchen Fällen bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer, der die betroffene Person in den festgelegten Aufgabenbereichen unterstützt. Häufig übernehmen ehrenamtliche Betreuer diese Aufgabe, insbesondere Familienangehörige.

Mit einer Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht kannst du frühzeitig festlegen, wer dich im Ernstfall unterstützen oder vertreten soll. So lassen sich persönliche Wünsche für medizinische Entscheidungen und finanzielle Angelegenheiten rechtzeitig festhalten und die eigene Selbstbestimmung stärken.

Kurz erklärt

Eine rechtliche Betreuung unterstützt Erwachsene, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln können. Das Betreuungsgericht bestellt dafür einen gesetzlichen Betreuer. Mit einer Betreuungsverfügung kannst du festlegen, wer diese Aufgabe übernehmen soll. Durch die Reform des Betreuungsrechts wurden die Selbstbestimmung und die Rechte betreuter Personen zusätzlich gestärkt.

Wozu braucht man eine Betreuungs­verfügung?

Kannst du wegen einer Krankheit oder Behinderung wichtige rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Mit einer Betreuungsverfügung kannst du festlegen, welche Person diese Aufgabe übernehmen soll. Das Gericht muss deinen Wunsch bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

Die Betreuungsverfügung kommt vor allem dann zum Tragen, wenn eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Sie hilft dabei, die eigene Selbstbestimmung zu wahren und frühzeitig festzulegen, wer dich im Bedarfsfall unterstützen soll.

Ratgeber zum Thema

Was ist der Unter­schied zwischen Vorsorge­vollmacht und Betreuungs­verfügung?

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmst du eine Person deines Vertrauens, die für dich handeln darf, wenn du wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kannst. Eine gerichtliche Betreuung ist dann häufig nicht erforderlich.

Mit einer Betreuungsverfügung legst du dagegen fest, wen das Betreuungsgericht im Bedarfsfall möglichst als gesetzlichen Betreuer bestellen soll. Die benannte Person wird jedoch erst tätig, nachdem das Gericht eine rechtliche Betreuung angeordnet und die Eignung der Person geprüft hat.

Wann kann ein Betreuer bestellt werden?

Ein gesetzlicher Betreuer kann bestellt werden, wenn eine volljährige Person ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann.

Eine Betreuung kommt jedoch nur infrage, wenn die betroffene Person tatsächlich Unterstützung benötigt. Kann sie ihre Angelegenheiten selbst regeln oder stehen andere geeignete Hilfen zur Verfügung, darf das Gericht keine rechtliche Betreuung anordnen.

Auch eine komplizierte Rechtslage oder fehlende Sprachkenntnisse allein rechtfertigen in der Regel keine Betreuung.

Tipp

Eine rechtliche Betreuung ist immer nachrangig gegenüber anderen Unterstützungsmöglichkeiten. Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden.

Was hat sich beim Betreuungs­recht ab 2023 geändert?

Zum 1. Januar 2023 wurde das Betreuungsrecht umfassend reformiert. Ziel der Gesetzesänderungen war es, die Selbstbestimmung von betreuten Personen zu stärken und ihre Wünsche stärker in den Mittelpunkt zu rücken.

Seitdem soll eine rechtliche Betreuung vor allem dabei unterstützen, eigenständige Entscheidungen zu ermöglichen. Außerdem wurden die Anforderungen an Betreuer erhöht und die Kontrolle der Betreuung verbessert.

Ratgeber zum Thema

Das reformierte Betreuungsrecht enthält grundlegende Änderungen für die betreuten Menschen sowie für die beruflichen und ehrenamtlichen Betreuer.

  • Unterstützungsbedarf ist vorrangig: Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers steht jetzt weniger die medizinische Feststellung von Defiziten der betreffenden Personen im Mittelpunkt, vielmehr wird der konkrete Unterstützungsbedarf in den Vordergrund gestellt. Nicht der medizinische Befund einer Krankheit oder Behinderung ist die vorrangig festzustellende Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung, sondern der individuell und konkret zu bestimmende Unterstützungsbedarf des hilfsbedürftigen Betroffenen.
  • Mehr Selbstbestimmung für den Betroffenen: Das reformierte Betreuungsrecht gewährleistet dem Betreuten mehr Selbstbestimmung im Vorfeld der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung und während der Betreuung.
  • Stärkere Orientierung an den Wünschen des Betroffenen: Nach altem Recht hatte der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es (von außen betrachtet) dessen Wohl entspricht. Nun stehen die Wünsche des Betreuten bzw. dessen mutmaßlicher Wille im Vordergrund. An seinen Wünschen hat sich auch die Eignung des Betreuers zur Ausübung der Betreuung und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht, vor allem im Rahmen von Genehmigungsverfahren, zu orientieren.
  • Bessere Information des Betreuten: Durch das neue Recht wird sichergestellt, dass der Betroffene in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden wird. Das betrifft unter anderem die gerichtliche Entscheidung über das Ob und Wie der Betreuerbestellung, die Auswahl des konkreten Betreuers und dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
  • Eignung der Betreuer: Berufsbetreuer müssen sich künftig bei einer Betreuungsbehörde registrieren lassen und persönliche und fachliche Mindesteignungsvoraussetzungen nachweisen. Ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, sollen sich an einen Betreuungsverein anschließen, der sie beraten und fortbilden kann.
  • Stärkung der Aufsicht und Kontrolle: Die gerichtliche Aufsicht wird stärker auf die Ermittlung der Wünsche des Betreuten ausgerichtet. Pflichtwidrigkeiten des Betreuers, insbesondere solche, die die Selbstbestimmung des Betreuten beeinträchtigen, können besser erkannt und sanktioniert werden.

Beispiele, was nach der Reform ganz konkret besser ist

Beispiel 1: Einführung eines Notvertretungsrechts für Eheleute Nach altem Recht konnten Ehegatten weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer plötzlich aufgetretenen schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige jedoch eine zusätzliche erhebliche Belastung sein, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens zur Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.

Mit der Reform wurden die Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten in Akut- oder Notsituationen verbessert, indem dem Ehegatten zeitlich begrenzt eine Möglichkeit eröffnet wird, den handlungsunfähigen Ehegatten in einer Krankheitssituation zu vertreten.

Das Vertretungsrecht beschränkt sich auf die Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten. Es setzt voraus, dass der behandelnde Arzt bestätigt hat, dass der vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit diese Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann.

Beispiel 2: Besserer Schutz des Betreuten vor Missbrauch Zur Sicherung der Qualität rechtlicher Betreuung gehört es, dass der Betreute möglichst effektiv gegen Missbrauch der dem Betreuer übertragenen Handlungsbefugnisse geschützt ist. In diesem Zusammenhang enthalten die neuen Regelungen verschiedene Maßnahmen zur Vorbeugung von Missbrauch der Betreuerstellung:

  • Übersendung des Vermögensverzeichnisses an den Betreuten: Das Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die Aufsicht des Betreuungsgerichts über die Führung der Vermögenssorge durch den Betreuer. Damit der Betreute selbst die Möglichkeit erhält, das vom Betreuer eingereichte Vermögensverzeichnis zu überprüfen, soll es ihm jetzt grundsätzlich zur Kenntnis gegeben, also in der Regel in Kopie übersandt werden.
  • Einführung eines Vier-Augen-Prinzips bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses: In bestimmten Konstellationen kann es erforderlich sein, bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses einen Zeugen hinzuzuziehen. Dies dient zum einen dem Schutz des Betreuten vor einem Missbrauch der Betreuerstellung, aber auch der Absicherung des Betreuers, etwa vor dem Vorwurf, er habe Vermögenswerte an sich genommen oder beiseitegeschafft.
  • Genereller Ausschluss bestimmter Personen von der Betreuertätigkeit: Das neue Betreuungsrecht weitet zur Vorbeugung von Missbrauch den Ausschluss bestimmter Personen von der Bestellung als Betreuer aus. Während bisher nur ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstige enge Beziehung zu einer Wohn- oder Unterbringungseinrichtung zu einem Ausschluss als Betreuer geführt hat, gilt dies jetzt auch für alle Personen mit einer engen Verbindung zu solchen ambulanten Diensten, die in der Versorgung des Volljährigen tätig sind.
  • Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden Angehörigen: Im Rahmen einer stärkeren Einbindung von nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen in die Betreuungsführung im Interesse der betreuten Person wurde eine Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betreuten eingeführt.

Eine rechtliche Betreuung wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ehrenamtliche Betreuer erhalten daher keine Vergütung, können aber ihre Aufwendungen ersetzt bekommen. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung zu beantragen (§§ 1875 ff. BGB).

Ehrenamtliche Betreuer erhalten 2026 eine jährliche Aufwandsentschädigung von 450 Euro. Die Pauschale wird für jede einzelne Betreuung gezahlt und kann daher mehrfach gewährt werden.

Wichtig: Für den Antrag gelten feste Fristen. Werden sie versäumt, entfällt der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung.

Für die Pauschale musst du keine Belege einreichen. Liegen deine tatsächlichen Aufwendungen über 450 Euro, kannst du stattdessen die entstandenen Kosten im Einzelnen nachweisen und erstatten lassen. Eine Kombination aus Pauschale und Einzelnachweis ist nicht möglich.

Übungsleiter­pauschale für Betreuer

Bestimmte Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer können bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale steuerfrei bleiben. Im Jahr 2026 beträgt diese Pauschale 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG).

Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur, soweit der Freibetrag nicht bereits durch andere begünstigte Tätigkeiten ausgeschöpft wurde.

Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, können damit zusammenhängende Ausgaben nur insoweit steuerlich berücksichtigt werden, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Vorsorge rechtzeitig regeln

Mit einer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung legst du fest, wer im Ernstfall für dich handeln darf. So schaffst du Klarheit für dich und deine Angehörigen und stellst sicher, dass deine Wünsche berücksichtigt werden.
 

Wo ist die Betreu­ung gesetz­lich geregelt?

Die rechtliche Betreuung ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die wichtigsten Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort sind unter anderem die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung sowie die Rechte und Pflichten von Betreuern und Betreuten geregelt (§§ 1814 ff. BGB).

Weitere Regelungen betreffen das gerichtliche Betreuungsverfahren, die Vergütung von Betreuern sowie die Aufgaben von Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen. Diese finden sich insbesondere im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) sowie im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).

Autor: Redaktion Steuertipps
Zuletzt aktualisiert am 21.10.2026