Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben: Das gehört alles dazu
Ob freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbe: Für deine Gewinnermittlung musst du deine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kennen. Hier erfährst du, welche Einnahmen und Ausgaben zum Betrieb gehören, wie sie in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berücksichtigt werden und wann Brutto- oder Nettobeträge maßgeblich sind.
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben: Das Wichtigste auf einen Blick
- Betriebseinnahmen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch deinen Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören zum Beispiel Honorare, Verkaufserlöse, Provisionen sowie betriebliche Miet- oder Zinserträge.
- Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch deinen Betrieb veranlasst sind, etwa für Waren, Software, Versicherungen, Geschäftsräume oder betriebliche Fahrten.
- Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt vereinfacht: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ergeben den Gewinn oder Verlust.
- Ob du Beträge netto oder brutto einträgst, hängt vor allem davon ab, ob du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist. Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, vereinnahmte Umsatzsteuer und gezahlte Vorsteuer werden in der Anlage EÜR getrennt ausgewiesen. Kleinunternehmer und Kleinunternehmerinnen erfassen grundsätzlich die tatsächlich vereinnahmten und gezahlten Beträge.
Bei der Gewinnermittlung im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung stellst du also deine betrieblichen Einnahmen und deine betrieblichen Ausgaben gegenüber.
Erzielst du Einkünfte aus Gewerbebetrieb, trägst du deinen Gewinn oder Verlust in der Anlage G ein, bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit erfolgt der Eintrag in die Anlage S. Das jeweilige Formular ist Bestandteil deiner Einkommensteuererklärung.
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Was sind Betriebseinnahmen?
Fachlich ausgedrückt, sind Betriebseinnahmen Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch deinen Betrieb veranlasst bzw. verursacht sind. Betriebseinnahmen sind meist die Honorare oder Entgelte, die du für deine Leistungen aus deiner selbstständigen Tätigkeit erhalten hast. Du kannst aber auch mit Wirtschaftsgütern, die zu deinem Betriebsvermögen gehören, Betriebseinnahmen erzielen. Beispielsweise, wenn du ein Betriebsgebäude vermietest oder Zinsen aus betrieblichen Kapitalanlagen bekommst.
Mehr Informationen über Betriebseinnahmen bekommst du in unserem Beitrag »Betriebseinnahmen: Honorare, Entgelte & mehr«.
Was sind Betriebsausgaben?
Umgekehrt sind somit Betriebsausgaben Abgänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch deinen Betrieb veranlasst sind. Auch Sachzuwendungen an Kunden und Geschäftspartner können betrieblich veranlasst sein. Für Geschenke gelten jedoch besondere Voraussetzungen und Abzugsbeschränkungen.
Komplizierter wird es bei Ausgaben, die du sowohl aus betrieblicher als auch privater Veranlassung tätigst bzw. wenn du ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat nutzt. Zu denken ist hier beispielsweise an einen Pkw, der sowohl für den Betrieb als auch für Privatfahrten eingesetzt wird.
Mehr Informationen über Betriebsausgaben bekommst du in unserem Beitrag »Betriebsausgaben: Betrieblich veranlasste Aufwendungen mindern deinen Gewinn«.
Beispiele für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
Typische Betriebseinnahmen sind:
- Honorare und Entgelte für deine Leistungen,
- Erlöse aus dem Verkauf von Waren,
- Provisionen,
- Einnahmen aus der Vermietung betrieblicher Wirtschaftsgüter,
- Zinsen aus betrieblichen Geldanlagen,
- Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen des Betriebsvermögens.
Typische Betriebsausgaben sind:
- Wareneinkäufe und Arbeitsmaterial,
- Miete und Nebenkosten für betriebliche Räume,
- beruflich genutzte Software und Telekommunikation,
- betriebliche Versicherungen,
- Fahrt- und Reisekosten mit betrieblichem Anlass,
- Abschreibungen auf länger nutzbare Wirtschaftsgüter.
Wichtig
Nicht jede betriebliche Zahlung ist sofort oder vollständig abziehbar. Für Wirtschaftsgüter, Geschenke, Bewirtungskosten und gemischt genutzte Gegenstände gelten besondere Regeln.
Diese Regeln gelten für Einnahmen und Ausgaben
Für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gelten einige gemeinsame Grundregeln.
Was bedeutet »betriebliche Veranlassung«?
Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bei deiner Gewinnermittlung auftauchen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das heißt, es muss einen objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit deinem Betrieb bzw. Gewerbe oder mit deiner freiberuflichen Tätigkeit geben.
Betriebseinnahmen: Erfassung netto oder brutto?
Bist du umsatzsteuerpflichtig und zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden die Beträge in der Anlage EÜR grundsätzlich getrennt erfasst: Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen gibst du ohne Umsatzsteuer an. Die vereinnahmte Umsatzsteuer trägst du zusätzlich in dem dafür vorgesehenen Feld ein. Bei Betriebsausgaben werden entsprechend der Nettobetrag und die abziehbare Vorsteuer getrennt ausgewiesen.
Wendest du die Kleinunternehmerregelung an, weist du keine Umsatzsteuer gesondert aus und kannst grundsätzlich keine Vorsteuer abziehen. Für deine EÜR sind deshalb regelmäßig die tatsächlich vereinnahmten beziehungsweise gezahlten Beträge maßgeblich.
Beispiel: Du stellst als umsatzsteuerpflichtige selbstständige Person eine Rechnung über 1.000 Euro zuzüglich 190 Euro Umsatzsteuer. In der Anlage EÜR werden 1.000 Euro als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme und 190 Euro als vereinnahmte Umsatzsteuer erfasst.
Was ist die Zehn-Tage-Regel?
Eigentlich gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen gehören in das Jahr, in dem sie dir zufließen, und Ausgaben in das Jahr, in dem du sie bezahlst.
Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben rund um den Jahreswechsel. Liegen sowohl die Zahlung als auch die Fälligkeit innerhalb des Zeitraums vom 22. Dezember bis zum 10. Januar, wird der Betrag dem Kalenderjahr zugeordnet, zu dem er wirtschaftlich gehört.
Solche Zahlungen erfasst du nicht in dem Jahr in deiner Gewinnermittlung, in dem das Geld geflossen ist, sondern in dem Jahr, in welches die Zahlung wirtschaftlich gehört.
Autor: Redaktion Steuertipps
Zuletzt aktualisiert am 22.10.2026