Abfindung versteuern
Eine Abfindung wird häufig im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt. Steuerlich ist sie grundsätzlich vollständig zu erfassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Fünftelregelung die Belastung durch den progressiven Einkommensteuertarif mindern. Nachfolgend erklären wir, wann die Regelung greift und was seit 2025 beim Lohnsteuerabzug gilt.
Abfindung versteuern kurz erklärt
Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Einen allgemeinen steuerfreien Betrag gibt es nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG die steuerliche Belastung mindern. Dabei wird die Abfindung nicht tatsächlich auf fünf Jahre verteilt, sondern nur nach einer besonderen Rechenmethode besteuert. Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber diese Tarifermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.
Muss man die Abfindung versteuern?
Ja. Steuerrechtlich gehört eine Abfindung grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und ist im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch als außerordentliche Einkunft nach § 34 EStG tarifbegünstigt sein.
Eine Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes kann als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG begünstigt sein. Eine Entschädigung liegt insbesondere vor, wenn die Zahlung entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt.
Für die Anwendung der Fünftelregelung muss es außerdem grundsätzlich zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum kommen. Deshalb muss die Abfindung regelmäßig in einem Kalenderjahr zufließen. Wird sie auf mehrere Kalenderjahre verteilt, kann die Tarifermäßigung entfallen. Ausnahmen sind nur in bestimmten Fällen möglich.
Wie viel von einer Abfindung ist steuerfrei?
Für eine Abfindung gibt es grundsätzlich keinen besonderen Steuerfreibetrag. Die Zahlung ist regelmäßig vollständig steuerpflichtig. Auch die Fünftelregelung macht die Abfindung nicht steuerfrei, sondern kann lediglich die Wirkung des progressiven Einkommensteuertarifs abmildern. Ob und in welcher Höhe dadurch ein steuerlicher Vorteil entsteht, hängt insbesondere vom übrigen zu versteuernden Einkommen, von der Höhe der Abfindung und vom anzuwendenden Einkommensteuertarif ab.
Wie wird die Abfindung mit der Fünftelregelung besteuert?
Bei einem progressiven Einkommensteuertarif steigt der Grenzsteuersatz grundsätzlich mit zunehmendem Einkommen. Fließt zusätzlich eine hohe Abfindung in einem einzigen Kalenderjahr zu, kann sich dadurch die Steuerbelastung deutlich erhöhen. Die Fünftelregelung soll diesen Progressionseffekt rechnerisch abmildern.
Auch bei Anwendung der Fünftelregelung wird die gesamte Abfindung im Jahr des Zuflusses versteuert. Sie wird weder tatsächlich auf fünf Jahre verteilt noch nur zu einem Fünftel besteuert. Für die Berechnung wird lediglich ein Fünftel der begünstigten außerordentlichen Einkünfte verwendet.
Die Berechnung erfolgt grundsätzlich in vier Schritten:
- Zunächst wird die Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen ohne die begünstigte Abfindung ermittelt.
- Anschließend wird ein Fünftel der begünstigten Abfindung zum verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und die Einkommensteuer erneut berechnet.
- Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert. Das ergibt grundsätzlich die Einkommensteuer, die nach der besonderen Berechnung des § 34 Abs. 1 EStG auf die begünstigten außerordentlichen Einkünfte entfällt.
- Dieser Betrag wird zur Einkommensteuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen addiert. Gegebenenfalls kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu.
Die Fünftelregelung führt nicht in jedem Fall zu einem steuerlichen Vorteil. Je höher das übrige zu versteuernde Einkommen bereits ist, desto geringer kann die Entlastung ausfallen. Maßgeblich ist immer die konkrete Vergleichsberechnung.
Seit 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden. Er behält die Lohnsteuer deshalb zunächst ohne die Tarifermäßigung ein. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt sind. Die bereits einbehaltene Lohnsteuer wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Ergibt sich eine Überzahlung, wird der Unterschiedsbetrag erstattet.
Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen, zum Beispiel entsprechend einzuordnende Abfindungen, werden in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 10 ausgewiesen. Der Betrag ist zugleich im Bruttoarbeitslohn unter Nummer 3 enthalten. Die Eintragung unter Nummer 10 bedeutet noch nicht, dass die Fünftelregelung automatisch gewährt wird. Darüber entscheidet das Finanzamt nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Anwalts- oder Beratungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Abfindung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, können als Werbungskosten abziehbar sein. Betreffen die Kosten zugleich private oder steuerlich nicht relevante Angelegenheiten, kann eine Aufteilung erforderlich sein.
Tipp
Für eine überschlägige Berechnung der Einkommensteuer kannst du unseren Einkommensteuer-Rechner nutzen. Die tatsächliche steuerliche Behandlung hängt jedoch von deinen persönlichen Verhältnissen und den konkreten Auszahlungsbedingungen ab.
Was gilt seit 2025 beim Lohnsteuerbezug?
Seit dem 1. Januar 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden. Die Abfindung bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn, auf den zunächst Lohnsteuer ohne Tarifermäßigung einbehalten wird. Ob die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt sind, wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft. Dadurch kann sich eine Steuererstattung ergeben; sie ist jedoch nicht garantiert.
Wann gibt es eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die häufig im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Sie kann freiwillig vereinbart werden, sich aus einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, einem Sozialplan oder einem gerichtlichen Vergleich ergeben oder in gesetzlich geregelten Fällen beansprucht beziehungsweise durch ein Gericht zugesprochen werden.
Eine Kündigung allein führt grundsätzlich nicht automatisch zu einem Anspruch auf eine Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch kann jedoch insbesondere nach § 1a KSchG entstehen. Dafür muss der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigen und in der Kündigungserklärung darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Die Abfindung beträgt in diesem Fall 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Berechnung wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Beschäftigungsjahr aufgerundet.
Weitere Einzelheiten zum gesetzlichen Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung regelt.
Eine Abfindung kann außerdem im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines Aufhebungsvertrags vereinbart werden. Ein automatischer Anspruch besteht in diesen Fällen nicht.
Wie hoch ist eine Abfindung?
Die Höhe einer Abfindung hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und den Umständen des Einzelfalls ab. In Verhandlungen und gerichtlichen Vergleichen wird häufig folgende Faustformel als Orientierung verwendet:
Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsverdienst × Beschäftigungsjahre
Außerhalb des § 1a KSchG ist diese Formel nicht verbindlich. Die tatsächlich vereinbarte Abfindung kann insbesondere von der Beschäftigungsdauer, der Höhe des Verdienstes, den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und der Verhandlungssituation abhängen.
Sozialversicherungsrechtlich ist zwischen echten Entlassungsabfindungen und Zahlungen zur Abgeltung bereits entstandener Ansprüche zu unterscheiden:
- Eine echte Entlassungsabfindung, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, gilt grundsätzlich nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
- Dient eine Zahlung dagegen der Abgeltung bereits entstandener arbeitsvertraglicher Ansprüche, zum Beispiel rückständigen Arbeitslohn oder eine Urlaubsabgeltung, handelt es sich grundsätzlich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Hinweis zum Arbeitslosengeld
Wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III zeitweise ruhen. Bei einem Aufhebungsvertrag kann außerdem eine Sperrzeit eintreten. Vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung sollten deshalb auch die sozialrechtlichen Folgen geprüft werden.
Abfindung versteuern: Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Einen besonderen steuerfreien Abfindungsbetrag gibt es nicht.
- Unter den Voraussetzungen des § 34 EStG kann die Fünftelregelung die Wirkung des progressiven Einkommensteuertarifs mindern. Die Abfindung wird dabei weder tatsächlich auf fünf Jahre verteilt noch nur zu einem Fünftel besteuert.
- Seit dem 1. Januar 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden. Ob die Tarifermäßigung gewährt wird, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
- Der Ausweis der Abfindung unter Nummer 10 der Lohnsteuerbescheinigung führt nicht automatisch zur Anwendung der Fünftelregelung.
- Eine echte Entlassungsabfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Zahlungen zur Abgeltung bereits entstandener Ansprüche können dagegen beitragspflichtig sein.
- Eine Kündigung allein begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch kann insbesondere unter den Voraussetzungen des § 1a KSchG entstehen.
- Eine Abfindung kann sich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken, etwa wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet wird.
Ob und in welcher Höhe die Fünftelregelung einen steuerlichen Vorteil bringt, hängt vom individuellen Einkommen und den konkreten Auszahlungsbedingungen ab.
Autor: Redaktion Steuertipps
Zuletzt aktualisiert am 02.11.2026