Besteuerung von Pensionen
Musst du deine Pension versteuern? Grundsätzlich ja. Pensionen gelten als nachträglicher Arbeitslohn und sind deshalb steuerpflichtig. Allerdings können der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten die steuerliche Belastung verringern. Was dabei gilt und welche Angaben in die Steuererklärung gehören, erfährst du hier.
Pension versteuern: Kurz erklärt
Eine Pension zählt steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie wird grundsätzlich als nachträglicher Arbeitslohn versteuert und in der Anlage N der Steuererklärung erfasst. Das gilt insbesondere für Ruhegehälter von Beamten und Beamtinnen sowie für Witwen- und Waisengeld.
Ganz ohne steuerliche Entlastung bleibt die Pension jedoch nicht: Abgezogen werden können der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und mindestens der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Wie hoch der Versorgungsfreibetrag ist, hängt vor allem vom Jahr des Versorgungsbeginns ab. Für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 beträgt er 12,8 Prozent der maßgebenden Versorgungsbezüge, höchstens 960 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 288 Euro.
Die benötigten Werte findest du normalerweise in deiner Lohnsteuerbescheinigung. Die gesetzliche Rente wird dagegen nicht in der Anlage N, sondern nach anderen steuerlichen Regeln erfasst.
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Beamtenversorgung: Was gehört zu den Versorgungsbezügen?
Versorgungsleistungen sind vor allem das Ruhegehalt, bei einem Dienstunfall das Unfallruhegehalt sowie die Hinterbliebenenversorgung. Entlassene Beamte, die noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt erworben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsbeitrag erhalten.
Tipp
Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung ist grundsätzlich die Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit. Bei einer Dienstbeschädigung gilt die Wartezeit generell als erfüllt.
Zu den Versorgungsbezügen gehören zum Beispiel
- das Ruhegehalt,
- das Witwen- und Waisengeld,
- der Unterhaltsbeitrag oder ein nach seinem Zuwendungsgrund damit vergleichbarer Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
- Bezüge von Beamten im einstweiligen Ruhestand,
- Emeritenbezüge entpflichteter Hochschullehrer,
- die Bezüge von Beamten nach unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung in den Ruhestand (vorzeitiger Ruhestand),
- Übergangsgeld, das nach den tarifvertraglichen Vorschriften im öffentlichen Dienst gewährt wird, wenn es wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird.
Keine Versorgungsbezüge sind Bezüge, die nicht der Versorgung dienen, weil sie z.B. lediglich einen Berufswechsel erleichtern sollen oder Nachzahlungen von Arbeitslohn für die aktive Zeit darstellen, selbst wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt werden.
Wie wird das Ruhegehalt von Beamten berechnet?
Im Kern ist die Berechnung des »Altersruhegehalts für Beamte« bzw. der Beamtenpension recht einfach:
Pension = Bruttogehalt × Pensionssatz
In der Sprache der Beamtenversorgungsgesetze heißt das:
Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind weitgehend identisch mit dem zuletzt bezogenen Bruttogehalt. Der Pensions- bzw. Ruhegehaltssatz wird wiederum aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Der höchstmögliche Pensions- bzw. Ruhegehaltssatz von aktuell 71,75 % wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Daher liegt die höchstmögliche Pension auch bei 71,75 % des letzten Bruttogehalts.
Beim Ruhegehalt handelt es sich immer in vollem Umfang um nachträglichen Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), der durch den Versorgungsfreibetrag steuerlich begünstigt ist. Anders als bei einer Betriebsrente sind Altersbezüge an Beamte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ausgezahlt werden, unabhängig vom Alter stets steuerbegünstigte Versorgungsbezüge.
In welchen Gesetzen werden Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst geregelt?
Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt die Versorgung der Beamten des Bundes und ihrer Hinterbliebenen und gilt entsprechend für Richter. Die Versorgung von Berufssoldaten ist nach denselben Grundsätzen im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt.
Wichtig
Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das Beamtenversorgungsgesetz nur noch so lange, wie das jeweilige Bundesland noch kein eigenes Versorgungsgesetz erlassen hat. Denn mit der Föderalismusreform I haben seit September 2006 die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht erhalten. So gibt es als Landesrecht z.B. das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW).
Sind Beamten-Pensionen steuerpflichtig?
Ja. Pensionen gehören grundsätzlich in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das bedeutet aber nicht, dass die gesamte Bruttopension ohne Abzüge besteuert wird. Der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag können die steuerpflichtigen Einkünfte mindern. Die Angaben zu den Versorgungsbezügen werden in der Anlage N erfasst.
Der Bundesfinanzhof hat gegen die geltende Pensions-Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge werden auch in der Übergangsphase zu Recht in voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst. Die unterschiedliche Besteuerung von beamtenrechtlichen Ruhegehältern und Sozialversicherungsrenten ist durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt. »Der schrittweise steigende Besteuerungsanteil der Sozialversicherungsrenten nach dem jeweiligen Renteneintrittsalter und der parallel dazu verlaufende Abbau des Versorgungsfreibetrags bilden eine behutsame, den gebotenen Vertrauensschutz hinreichend beachtende Übergangsregelung«, entschied der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 7.2.2013, Az. VI R 83/10).
Anders als bei einem Rentenbezieher ändert sich also im Grundsatz für Pensionäre beim Übergang in den Ruhestand in Sachen Steuererklärung nicht viel: Der Arbeitgeber behält monatlich Lohnsteuer ein, bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung wird das Ruhegehalt in der Anlage N eingetragen – wie bisher das Gehalt aus der aktiven Dienstzeit.
Tipp
Einen steuerlichen Vorteil haben Pensionäre im Vergleich zu aktiven Arbeitnehmern: Ihr Ruhegehalt zählt zu den Versorgungsbezügen, für die sie den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag erhalten. Dadurch wird die Steuerbelastung zumindest ein wenig abgemildert.
Was gilt, wenn du gleichzeitig Rente und Pension bekommst?
Beziehst du neben deiner Pension auch eine gesetzliche Rente, werden beide Einkünfte nach unterschiedlichen Regeln besteuert. Die Pension gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und wird über die Anlage N erfasst. Die gesetzliche Rente zählt zu den sonstigen Einkünften und wird in der dafür vorgesehenen Rentenanlage erklärt. Die Beträge werden bei der Ermittlung deines zu versteuernden Einkommens zusammengeführt. Freibeträge und Werbungskosten werden jedoch für die jeweilige Einkunftsart nach den dafür geltenden Regeln berücksichtigt.
Versorgungsfreibetrag & Zuschlag: So viel bleibt von der Pension steuerfrei
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten und Pensionen schrittweise neu geordnet. Für neue Versorgungsjahrgänge sinken deshalb der Versorgungsfreibetrag, sein Höchstbetrag und der Zuschlag nach und nach. Nach aktueller Rechtslage läuft diese Abschmelzung bis zum Jahr 2058. Entscheidend ist das Jahr, in dem deine Versorgungsbezüge beginnen.
Die steuerlichen Vorteile werden seit 2006 für Neupensionäre schrittweise abgebaut und die Ermittlung der steuerlichen Einkünfte von Versorgungsbezügen der Rentenbesteuerung angepasst. (Mit dem Alterseinkünftegesetz werden seit dem Jahr 2005 die gesetzlichen Renten schrittweise höher besteuert. Neurentner ab 2058 müssen ihre Rente in voller Höhe versteuern. Damit verlieren die Begünstigungen für Pensionäre ihre Rechtfertigung.)
Für Versorgungsbezüge gibt es seit 2005 nicht mehr den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Zum Ausgleich erhalten Pensionäre einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Einkünfte aus Versorgungsbezügen: Berechnung
Brutto-Versorgungsbezüge
- Versorgungsfreibetrag
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
- Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro oder tatsächliche, höhere Aufwendungen
= Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Tipp
Eine Tabelle mit den Werten des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags für die einzelnen Jahrgänge findest du in unserem Steuerlexikon zu den Versorgungsbezügen.
Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag?
Die Höhe des Versorgungsfreibetrages hängt von zwei Faktoren ab:
- das Jahr, in dem die Pension beginnt (Jahr des Versorgungsbeginns), entscheidet über Prozentsatz und Höchstbetrag;
- die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (= maßgebende Versorgungsbezüge).
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags ist die Pension für den ersten vollen Monat (bei Versorgungsbeginn vor 2005 für Januar 2005) mal zwölf. Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld), auf die bei Pensionsbeginn (bzw. im Januar 2005) ein Rechtsanspruch besteht, werden noch hinzugerechnet.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags sind die auf ein Jahr hochgerechneten Brutto-Versorgungsbezüge (inklusive Sachbezüge) für den ersten vollen Monat bei Pensionsbeginn zzgl. voraussichtlicher Sonderzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Werden Versorgungsbezüge nachträglich festgesetzt, ist der Monat maßgebend, für den die Versorgungsbezüge erstmals festgesetzt werden; auf den Zahlungstermin kommt es nicht an.
Beispiel bei Versorgungsbeginn 2026:
Der Versorgungsfreibetrag beträgt 12,8 Prozent der maßgebenden Versorgungsbezüge, höchstens 960 Euro. Zusätzlich werden bis zu 288 Euro als Zuschlag berücksichtigt. Damit können für diesen Versorgungsjahrgang höchstens 1.248 Euro steuerfrei bleiben. Der individuell ermittelte Betrag wird grundsätzlich für die weitere Laufzeit festgeschrieben.
Wichtig
Das Jahr des Versorgungsbeginns ist grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge entstanden ist.
Das Finanzamt rechnet so: Bezüge für den ersten vollen Monat in Pension mal zwölf zzgl. voraussichtlicher Sonderzahlungen, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.
Die Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) werden mit dem Betrag angesetzt, auf den bei einem Bezug von Versorgungsbezügen für das ganze Jahr des Versorgungsbeginns ein Rechtsanspruch besteht.
Im Jahr der Pensionierung steht der Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag aber nur anteilig zu: Er wird gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat ohne Versorgungsbezüge.
Pensionsbeginn bis 2005 (sog. Bestandspensionäre): Der Versorgungsfreibetrag beträgt 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens 3.000 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von jährlich 900 Euro. Damit ergibt sich bei Pensionsbeginn bis 2005 insgesamt ein Freibetrag für Versorgungsbezüge von bis zu 3.900 Euro jährlich.
Pensionsbeginn ab 2006 (sog. Neupensionäre): Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden jahrgangsweise abgeschmolzen.
Tipp
Eine Gesamtliste mit den für die einzelnen Jahrgänge geltenden Werten zum Versorgungsfreibetrag und zum Zuschlag findest du im Steuerlexikon »Versorgungsbezüge«.
Betragen die auf einen Jahresbetrag hochgerechneten maßgebenden Versorgungsbezüge mindestens 7.500 Euro, ist stets der für das Jahr des Versorgungsbeginns maximal mögliche Versorgungsfreibetrag erreicht.
Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird unabhängig von der Höhe der Versorgungsbezüge gewährt. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zusammen dürfen aber maximal so hoch sein wie die Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 5 EStG). Negative Einkünfte sind also nicht möglich.
Wichtig
Regelmäßige Anpassungen der Pension führen nicht zu einer Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags.
Wo trägt man die Pension in der Steuererklärung ein?
Angaben zu Versorgungsbezügen gehören in das Formular »Anlage N« der Steuererklärung. Alle wichtigen Informationen hierfür stehen in der Lohnsteuerbescheinigung, die man nach Ablauf des Jahres elektronisch oder per Post vom ehemaligen Arbeitgeber erhält.
Pensionen unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Der (ehemalige) Arbeitgeber berechnet – wie bei einem aktiven Arbeitsverhältnis – die von den ausgezahlten Versorgungsbezügen einzubehaltende Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die für den Empfänger der Versorgungsbezüge in der ELStAM-Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert sind (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmale, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Faktor). Für diese elektronische Lohnsteuerkarte gelten für Pensionäre und Hinterbliebene mit Versorgungsbezügen die gleichen Regeln wie sonst auch bei aktiv beschäftigten Arbeitnehmern.
Den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag muss der (ehemalige) Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnsteuerabrechnung zeitanteilig berücksichtigen. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal vom Finanzamt gespeichert. Der Arbeitgeber prüft selbst, ob die Voraussetzungen vorliegen, und er berechnet auch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag selbst. Wird dabei ein zu hoher oder zu niedriger Freibetrag angesetzt, darf das Finanzamt ihn im Rahmen der Steuererklärung korrigieren.
Die im betreffenden Jahr erhaltenen Versorgungsbezüge rechnen zum Bruttoarbeitslohn und werden in der Lohnsteuerbescheinigung sowohl unter Nr. 3 »Bruttoarbeitslohn ...« wie auch unter Nr. 8 »in 3. enthaltene Versorgungsbezüge« ausgewiesen. Das gilt für laufend und einmalig gezahlte Versorgungsbezüge.
Tipp
Übernimm die Angaben aus deiner Lohnsteuerbescheinigung in den Bereich »Versorgungsbezüge« der Anlage N. Dazu gehören insbesondere der Bruttoarbeitslohn, die darin enthaltenen Versorgungsbezüge, die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag und das Jahr des Versorgungsbeginns. Sterbegelder, Kapitalauszahlungen, Abfindungen und Nachzahlungen werden gesondert ausgewiesen.
Werbungskosten bei Pensionären
Pensionäre können Kosten, die mit der Erzielung der Pension zusammenhängen, in der Anlage N als Werbungskosten absetzen. Bei Pensionären ist das allerdings eher die Ausnahme.
Tipp
Werden keine Ausgaben geltend gemacht, berücksichtigt das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro. Dieser Betrag ist ein Jahresbetrag. Er wird also nicht zeitanteilig gekürzt, wenn nur einen Teil des Jahres Versorgungsbezüge bezogen werden. Er erhöht sich aber auch dann nicht, wenn man von mehreren früheren Arbeitgebern Versorgungsbezüge erhält
Der Werbungskosten-Pauschbetrag wird bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Er muss also nicht in der Steuererklärung beantragt werden, sondern wird bereits von Amts wegen vom Finanzamt im Steuerbescheid angesetzt.
Wegen des niedrigen Pauschbetrages kann es sich lohnen, auch »kleinere« Beträge in der Steuererklärung anzugeben, die mit den Versorgungsbezügen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Zu den absetzbaren Kosten zählen vor allem
- Gewerkschaftsbeiträge, die man als Pensionär entrichtet (ab 2026 dürfen Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Pauschbetrag geltend gemacht werden),
- Steuerberatungskosten, wie zum Beispiel die Kosten für eine Steuersoftware,
- Kontoführungsgebühren i.H.v. pauschal 16 Euro pro Jahr,
- Kosten bei einem Streit über Voraussetzung oder Höhe des Ruhegehalts, etwa Anwalts-, Gerichts- oder Gutachterkosten.
Tipp
In der Steuererklärung werden Werbungskosten, die mit Versorgungsbezügen und Versorgungsbezügen für mehrere Jahre in Zusammenhang stehen, im Abschnitt »Werbungskosten in Sonderfällen« eingetragen.
Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gibt es für Versorgungsbezüge bereits seit 2005 nicht mehr. Zum Ausgleich erhalten Pensionäre inzwischen einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Tipp
Neben Werbungskosten können natürlich auch Pensionäre Sonderausgaben (z.B. Spenden), außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) und Ausgaben für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung absetzen und damit Steuern sparen.
Pension versteuern: Das Wichtigste auf einen Blick
- Pensionen werden als nachträglicher Arbeitslohn behandelt und sind in voller Höhe steuerpflichtig, während Renten einer anderen steuerlichen Kategorie zugeordnet werden.
- Pensionäre müssen ihre Versorgungsbezüge in der Steuererklärung in der Anlage N angeben.
- Zu den Versorgungsbezügen zählen Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Unterhaltsbeiträge sowie Bezüge aus dem öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
- Von den Versorgungsbezügen können insbesondere der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten abgezogen werden.
- Pensionäre erhalten einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag, deren Höhe vom Jahr des Pensionsbeginns und den Versorgungsbezügen abhängt. Die steuerlichen Vorteile werden schrittweise abgebaut.
- Werbungskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden: Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro, höhere Ausgaben müssen extra angegeben werden.
Die Besteuerung von Pensionen ist klar geregelt, bietet aber einige steuerliche Entlastungen, die individuell genutzt werden können.
Autor: Redaktion Steuertipps
Zuletzt aktualisiert am 14.10.2026