Einnahmenüberschussrechnung: Die einfache Gewinnermittlung
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist für viele Selbstständige die einfachste Möglichkeit, ihren steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Statt einer aufwendigen Bilanz werden die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt. Wer eine EÜR erstellen darf und welche Regeln dabei gelten, erfährst du hier.
Einnahmenüberschussrechnung: Das Wichtigste auf einen Blick
Die Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, ist eine vereinfachte Form der steuerlichen Gewinnermittlung. Du stellst die Betriebseinnahmen eines Jahres den Betriebsausgaben gegenüber:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust
Die EÜR kommt vor allem für Freiberufler infrage sowie für Gewerbetreibende, die nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind. Maßgeblich ist grundsätzlich, wann Einnahmen tatsächlich zufließen und Ausgaben bezahlt werden. Dieses sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt mit einigen Ausnahmen, zum Beispiel für Abschreibungen und regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel. Die Angaben werden in der Regel elektronisch über die Anlage EÜR an das Finanzamt übermittelt.
Als Selbstständiger erzielst du Einnahmen, die steuerpflichtig sind. Das bedeutet, du musst deinen Gewinn (oder auch deinen Verlust), den du bei deiner selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftest, bei der Ermittlung deines zu versteuernden Einkommens berücksichtigen.
Auf Basis dieses zu versteuernden Einkommens wird im Rahmen deiner Steuererklärung die Einkommensteuer berechnet, die du an das Finanzamt zahlen musst.
An dieser Stelle ist die Sprache im Steuerrecht ein wenig verwirrend, denn als Selbstständiger kannst du folgende Einnahmen haben:
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), wenn du einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehst oder
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), wenn du gewerblich tätig bist.
Du kannst auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen und mit dieser Tätigkeit selbstständig sein. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gibt es viele Besonderheiten zu beachten – daher kümmern wir uns an dieser Stelle nur um die Freiberufler und Gewerbetreibenden.
Hast du also Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, kannst du deinen Gewinn auf zwei Wegen ermitteln:
- durch eine Bilanz bzw. Bilanzierung oder
- durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Die meisten Freiberufler und auch viele Gewerbebetriebe ermitteln ihren Gewinn über die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), obwohl sie auch die Bilanzierung und die damit verbundene doppelte Buchführung wählen könnten. Der Grund: Eine Bilanzierung ist viel aufwändiger. Hier sind eine doppelte Buchführung, eine Inventur, eine Gewinn- und Verlust-Rechnung und das Erstellen einer Bilanz notwendig.
Die EÜR ist die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, ist kostengünstiger und erspart dir häufig die Unterstützung durch einen Steuerberater.
Wichtig
Bei Steuertipps konzentrieren wir uns auf die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Bei der Bilanzierung benötigen Unternehmer weitgehend dieselben steuerlichen Informationen wie bei einer EÜR. Denn die meisten Betriebsausgaben und die Umsatzsteuer werden bei beiden Methoden auf demselben Weg ermittelt. Einige steuerlichen Vorschriften müssen dagegen nur bei der Bilanzierung beachtet werden.
Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?
Die Einnahmenüberschussrechnung ist in § 4 Absatz 3 EStG geregelt. Deshalb wird sie auch als »4/3-Rechnung« bezeichnet. Gelegentlich findest du außerdem den Begriff Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der steuerrechtliche Begriff lautet Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR.
Freiberufler können ihren Gewinn grundsätzlich mit einer EÜR ermitteln, wenn keine andere gesetzliche Buchführungs- oder Bilanzierungspflicht besteht.
Für Gewerbetreibende kommt die EÜR nur infrage, wenn sie nicht aufgrund steuerlicher oder handelsrechtlicher Vorschriften Bücher führen und Abschlüsse erstellen müssen. Eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO kann insbesondere entstehen, wenn
- der Umsatz eines Betriebs mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr beträgt oder
- der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr beträgt.
Bei einer Buchführungspflicht nach § 141 AO musst du die Bücher grundsätzlich ab Beginn des Wirtschaftsjahrs führen, das auf die entsprechende Mitteilung des Finanzamts folgt. Daneben kann sich eine Buchführungspflicht auch aus anderen Vorschriften ergeben. Prüfe deshalb bei hohen Umsätzen oder Gewinnen und bei einem Wechsel der Rechtsform, welche Regelungen in deinem Fall gelten.
Ratgeber zum Thema
- Gewinnermittlung Ausfülltipps und Musterfall
- Gewinnermittlung Grundlagen für die Einnahmenüberschussrechnung
Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben
Im Grunde genommen erhältst du deinen Gewinn oder auch den Verlust, den du in einem Jahr mit deinem Betrieb bzw. mit deiner selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftet hast, wenn du alle deine Betriebseinnahmen des Jahres deinen gesamten Betriebsausgaben des entsprechenden Jahres gegenüberstellst. Damit ist es besonders wichtig zu wissen, welche Ausgaben im Steuerrecht als betriebliche Ausgaben eingeordnet werden. Denn je höher die Betriebsausgaben, desto niedriger ist dein Gewinn und desto weniger Steuern musst du zahlen. Nicht erfasste Betriebsausgaben können dazu führen, dass dein steuerlicher Gewinn zu hoch angesetzt wird.
Beispiel: Du hast dir einen Bürostuhl für 780 Euro gekauft, der in deinem häuslichen Arbeitszimmer steht und nur für deine Tätigkeit als Freiberufler genutzt wird. Irrtümlich bist du davon ausgegangen, dass du die Kosten für den Bürostuhl nicht als Betriebsausgaben abziehen kannst, da du schon Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei deiner Gewinnermittlung berücksichtigt hast. Das kostet dich Geld. Denn durch den fehlenden Abzug ist dein Gewinn 780 Euro zu hoch. Und auf diesen Betrag musst du Steuern zahlen.
Wichtig ist somit für dich: du musst über das Jahr hinweg deine Betriebseinnahmen und -ausgaben im Rahmen einer einfachen Buchführung aufzeichnen.
Was genau zu deinen Betriebseinnahmen und zu deinen Betriebsausgaben zählt, erfährst du hier: »Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben: Das gehört dazu«.
Wie du diese Aufzeichnung machst und deine Rechnungen verwaltest, bleibt dir überlassen. Natürlich werden dafür Programme wie verschiedene Buchhaltungs-Software und »EÜR Software« angeboten. Hast du aber nur wenige Einnahmen und Ausgaben, reicht dir vielleicht schon eine Tabelle in Excel.
Tipp
Bist du umsatzsteuerpflichtig, d.h. musst du Umsatzsteuer in deinen Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen? Dann solltest du bereits bei der Aufzeichnung getrennt erfassen: die einzelnen Nettobeträge und die jeweilige Umsatzsteuer.
Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt übermitteln
Deine Einnahmenüberschussrechnung übermittelst du grundsätzlich elektronisch nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das Finanzamt, zum Beispiel über Mein ELSTER oder die Steuersoftware SteuerSparErklärung. Die Finanzverwaltung stellt für jedes Kalenderjahr eine eigene Anlage EÜR bereit.
Die Anlage EÜR kann je nach Steuerfall separat oder zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung übermittelt werden. Nur in anerkannten Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag eine Abgabe in Papierform zulassen.
In deiner Einkommensteuererklärung erklärst du die Einkünfte zusätzlich
- in der Anlage S bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder
- in der Anlage G bei Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Den Vordruck der Finanzverwaltung findest du hier: Formular für die Einnahmenüberschussrechnung
Die Anlage EÜR gibt einfach ausgedrückt das Schema vor, wie du bei deiner Gewinnermittlung vorgehen musst. Dem Finanzamt reicht es also nicht, von dir nur eine Zahl als Ergebnis deiner Gewinnermittlung zu bekommen. Mit der Anlage EÜR möchte es die eingetragenen Werte von verschiedenen Positionen prüfen können. Da die Positionen fest vorgegeben sind, kann ein Finanzbeamter dein Ergebnis leichter und schneller nachvollziehen.
Beispielsweise musst du diese Positionen in der Anlage EÜR angeben:
- deine umsatzsteuerpflichtigen und deine umsatzsteuerfreien Betriebseinnahmen
- die von dir vereinnahmte Umsatzsteuer
- Abschreibungen, besonders für abnutzbare Wirtschaftsgüter
- Aufwendungen für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter
- Raumkosten z.B. Miete von Geschäftsräumen
- Kosten für Arbeitsmittel
- die gezahlte Vorsteuer, also die Umsatzsteuer, die du an andere Unternehmer gezahlt hast
- die Umsatzsteuer, die du aufgrund deiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt gezahlt hast
- beschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie z.B. Aufwendungen für dein Homeoffice (Tätigkeit in der häuslichen Wohnung) oder für Bewirtungen
- Kraftfahrzeugkosten und Fahrtkosten
Neben dem Hauptformular »Anlage EÜR« gehören auch noch weitere Formulare zu deiner Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Darin musst du zusätzliche Angaben machen:
- Anlage AVEÜR: Hier erstellst du ein Anlageverzeichnis, in dem du dein betriebliches Anlagevermögen wie z.B. Fahrzeuge, Maschinen und Telefon einträgst.
- Anlage SZ: Die Anlage SZ musst du als Einzelunternehmer nur dann zusätzlich einreichen, wenn die dafür maßgeblichen Schuldzinsen mehr als 2.050 Euro betragen. Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens werden bei dieser Grenze nicht mitgerechnet.
Wichtig
Als Selbstständiger musst du deine Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen im Normalfall immer elektronisch beim Finanzamt einreichen.
Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip?
Ganz wichtig: Wenn du deine Betriebseinnahmen und -ausgaben erfasst, um deinen Gewinn zu ermitteln, musst du das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen (§ 11 EStG).
Zufluss-Abfluss-Prinzip: So ordnest du Zahlungen zu
Bei der EÜR kommt es grundsätzlich auf die tatsächliche Zahlung an:
- Eine Betriebseinnahme zählt zu dem Jahr, in dem sie dir zufließt.
- Eine Betriebsausgabe zählt zu dem Jahr, in dem du sie bezahlst.
- Das Rechnungsdatum allein entscheidet grundsätzlich nicht über die Zuordnung.
- Für Abschreibungen, bestimmte Vorauszahlungen und regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gelten Sonderregeln.
Beispiel: Stellst du eine Rechnung im Dezember, dein Kunde zahlt aber erst im Januar, gehört die Einnahme grundsätzlich in das Jahr der Zahlung.
Wichtig
Du darfst in einem Jahr nur die Betriebseinnahmen berücksichtigen, die dir in diesem Jahr auch tatsächlich zugeflossen sind. Genauso darfst du bei den Betriebsausgaben nur die berücksichtigen, die in dem Jahr auch abgeflossen sind.
Aber wie so oft: auch hier gibt es eine Ausnahme, die du beachten musst – die sogenannte Zehn-Tage-Regel.
Ausnahme: Die Zehn-Tage-Regel
Gerade bei Zahlungen rund um den Jahreswechsel kann das Zufluss- und Abfluss-Prinzip dazu führen, dass Betriebseinnahmen oder -ausgaben dem Jahr zugeordnet werden, in das sie aus wirtschaftlicher Sicht eigentlich nicht gehören. Überweist du beispielsweise die Rechnung für eine Fortbildung im Dezember erst im Januar des Folgejahres, fließt diese Ausgabe auch erst im Folgejahr in deine Gewinnermittlung ein, obwohl sie aus wirtschaftlicher Sicht in das Jahr gehört, in dem die Fortbildung stattgefunden hat. Solche Effekte sollen in bestimmten Fällen durch die Zehn-Tage-Regel vermieden werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Die Zehn-Tage-Regel gilt nur dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben handeln (zum Beispiel monatlich, vierteljährlich oder jährlich).
- Die Zahlung erfolgt im Zeitraum 22.12. bis 10.1. und ist auch in diesem Zeitraum fällig.
Wichtig
Du hast hier kein Wahlrecht! Sind die Voraussetzungen für die Zehn-Tage-Regel erfüllt, dann musst du sie auch anwenden.
Beispiel: Du hast einen Kredit für deinen Betrieb aufgenommen, die Zinsen zahlst du quartalsweise. Sie sind immer am letzten Tag des jeweiligen Quartals fällig. Die Zinsen für das 4. Quartal werden deinem Konto erst am 5. Januar belastet. Die Zehn-Tage-Regel sagt nun: Du musst die Zinsen trotzdem in dem Jahr, zu dem sie gehören, als betriebliche Ausgabe berücksichtigen.
Die Zehn-Tage-Regel spielt vor allem bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen eine große Rolle.
Gehört etwas zu deinem Betriebs- oder Privatvermögen?
Bei der EÜR spielt es eine große Rolle, ob ein Gegenstand (z.B. Auto) bzw. ein Vermögenswert, also ein sogenanntes Wirtschaftsgut, deinem Betrieb zugeordnet ist und somit zum Betriebsvermögen gehört. Denn aus steuerlicher Sicht gehört das Wirtschaftsgut dann deinem Betrieb und nicht dir als Privatperson.
Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen hat zahlreiche Folgen für deine Gewinnermittlung. Hier nur die Wichtigsten:
Betriebsvermögen verursacht Betriebsausgaben
Gehört ein Gegenstand, also ein Wirtschaftsgut, zu deinem Betriebsvermögen, dann verursachen auch alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut anfallen, Betriebsausgaben, die in der EÜR berücksichtigt werden – angefangen mit den Kosten für die Anschaffung, also mit dem Geld, das du für den Kauf ausgegeben hast.
Beispiel: Schaffst du dir einen Betriebs-Pkw an, so kannst du nicht nur den Kaufpreis über Abschreibungen als Betriebsausgaben berücksichtigen, sondern auch alle Kfz-Kosten wie die Kosten für das Benzin, für Reparaturen und für die Kfz-Versicherung.
Bei Privatnutzung ist die Korrektur der Kosten erforderlich
Nutzt du ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen auch für deine privaten Zwecke, muss eine Korrektur erfolgen. Denn du hast alle Kosten, die dir bei dem Wirtschaftsgut entstanden sind, als Betriebsausgaben angesetzt. Nun muss der Teil der Kosten, der auf deine Privatnutzung entfällt, korrigiert werden, indem du eine Betriebseinnahme für deinen Privatteil erfasst. Denn Kosten, die privat verursacht sind, dürfen nicht bei der Gewinnermittlung deines Betriebes berücksichtigt werden.
Beispiel: Du hast dir ein Auto für deinen Betrieb gekauft und dieses gehört zu deinem Betriebsvermögen. Mit diesem erledigst du deine sämtlichen Kundenbesuche, aber auch für deine privaten Fahrten nutzt du dieses Auto. Da du alle Kosten, die mit dem Auto zusammenhängen, als Betriebsausgaben abgezogen hast, musst du den Teil der Kosten, die eigentlich durch deine private Kfz-Nutzung entstanden sind, wieder über eine Betriebseinnahme korrigieren.
Tipp
Wie du deine Privatnutzung bei einem Pkw ermittelst, erfährst du in unserem Beitrag »Privatanteil: Die private Nutzung des Betriebs-Pkw günstig versteuern«. Welche Methode für die Ermittlung der Privatnutzung zulässig ist, hängt unter anderem von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen ab.
Verkauf bedeutet Betriebseinnahme
Verkaufst du ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, so erzielst du damit eine Betriebseinnahme. Das heißt: Bei einem Verkaufsgewinn muss dieser Gewinn versteuert werden! Es kann dabei sein, dass sogenannte stille Reserven aufgedeckt werden, die zu einer zusätzlichen Steuerlast führen.
Beispiel: Deinen Betriebs-Pkw hast du schon seit zehn Jahren, darum möchtest du das Fahrzeug verkaufen und ein neues anschaffen. Nach 10 Jahren ist dein Betriebs-Pkw komplett abgeschrieben, d. h, er steht nur noch mit einem Erinnerungswert von 1 Euro in der Anlage AVEÜR. Da du dein Auto aber gut gepflegt hast, findest du dafür noch einen Käufer, der dir 2.500 Euro zahlt. Beim Verkauf des Autos werden somit stille Reserven in Höhe von 2.499 Euro aufgedeckt und du erzielst einen Gewinn, der als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Tipp
Stille Reserven entstehen vor allem bei abnutzbaren Anlagegütern, wenn der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsguts höher ist als der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut im Anlageverzeichnis steht.
Betriebsvermögen: ja oder nein? – Es kommt auf den Nutzungsumfang an
Sobald du ein Wirtschaftsgut mehr als 50% für deinen Betrieb nutzt, gehört es auf jeden Fall zu deinem Betriebsvermögen. Man spricht dann vom notwendigen Betriebsvermögen. Liegt deine betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguten zwischen 10% und 50%, dann kannst du selbst entscheiden, ob du es zu deinem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuordnen möchtest. Entscheidest du dich für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen, ist der dafür verwendete Begriff im Steuerrecht »gewillkürtes Betriebsvermögen«. Liegt deine betriebliche Nutzung unter 10%, dann gehört das Wirtschaftsgut definitiv zu deinem Privatvermögen.
Wie dieser betriebliche Nutzungsumfang ermittelt wird, ist oft nicht so einfach. Bei einem Pkw kannst du die Gesamtkilometer, die du mit dem Pkw im Jahr gefahren bist, zu den Kilometern, die du aus betrieblichen Gründen gefahren bist, ins Verhältnis setzen. Bei einem Laptop beispielsweise, den du sowohl betrieblich als auch privat verwendest, könntest du das Verhältnis über die Gesamtnutzungszeit eines Jahres ermitteln. Das ist allerdings ziemlich aufwändig.
Tipp
Du kannst den Nutzungsumfang auch über einen repräsentativen Zeitraum ermitteln. Den Prozentsatz, den du dabei erhältst, kannst du dann auf das ganze Jahr, oder, wenn sich z.B. an deiner Kfz-Nutzung im Zeitablauf nicht wirklich was ändert, auch über mehrere Jahre, verwenden.
Autor: Redaktion Steuertipps
Zuletzt aktualisiert am 20.10.2026