Auto absetzen als Selbstständiger: Kosten und Privatnutzung
Hast du einen Pkw, dann wirst du ihn auch im Rahmen deiner Selbstständigkeit für betriebliche Fahrten nutzen. Diese betriebliche Nutzung deines Fahrzeugs verursacht Kosten, die du im Rahmen deiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigen kannst.
Auto absetzen als Selbstständiger: Das Wichtigste auf einen Blick
- Nutzt du dein Auto zu mehr als 50 Prozent betrieblich, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen. Du kannst die Fahrzeugkosten grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigen, musst aber die private Nutzung versteuern.
- Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 10 bis 50 Prozent kannst du das Auto dem Betriebsvermögen zuordnen oder im Privatvermögen belassen.
- Nutzt du das Auto höchstens zu 10 Prozent betrieblich, gehört es grundsätzlich zum Privatvermögen.
- Bleibt das Auto im Privatvermögen, kannst du die Kosten betrieblicher Auswärtstätigkeiten entweder pauschal oder anhand eines individuellen Kilometersatzes berücksichtigen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte gelten besondere Regeln.
- Bei einem betrieblichen Auto kommen für die Privatnutzung je nach Fall die 1-Prozent-Regelung, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder eine Schätzung in Betracht.
In diesem Beitrag verwenden wir überwiegend die Begriffe Betriebs-Pkw und betriebliches Auto. Häufig werden dafür auch die Begriffe Geschäftsauto, Geschäftswagen oder Firmenwagen verwendet.
Welche Kosten darfst du ansetzen und wie musst du vorgehen, um sie zu ermitteln? Um diese Fragen zu beantworten, kommt es ganz entscheidend darauf an, ob dein Pkw zu deinem Betriebsvermögen oder zu deinem Privatvermögen gehört.
Wann ist ein Auto ein Geschäftsauto?
Kannst du nun selbst entscheiden, ob es sich um einen Geschäftswagen oder einen Privatwagen handelt?
Egal, ob du bereits einen Pkw hast oder ob du dir einen neuen Wagen anschaffen möchtest – es kommt immer darauf an, wie viel ein Pkw betrieblich und wie viel er privat genutzt wird. Hier gibt es drei Möglichkeiten:
| Betriebliche Nutzung | Steuerliche Einordnung |
|---|---|
| Höchstens 10 Prozent | Das Auto gehört zum Privatvermögen. |
| Mehr als 10 bis 50 Prozent | Du kannst wählen, ob das Auto Privatvermögen oder gewillkürtes Betriebsvermögen sein soll. |
| Mehr als 50 Prozent | Das Auto gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. |
Was gehört zu deinen betrieblichen Fahrten?
Zu deinen betrieblichen Fahrten zählen alle Fahrten, die du wegen deiner Selbstständigkeit betrieblich unternimmst. Das sind vor allem:
- Fahrten zu deinen Kunden, Lieferanten oder Geschäftsfreunden
- Fahrten zwischen deiner Wohnung und deinem Betrieb;
- Fahrten im Zusammenhang mit betrieblichen Einkäufen;
- Fahrten zum Finanzamt, zum Steuerberater oder Rechtsanwalt;
- Fahrten zur Hausbank oder zur Post;
- Fahrten zur Tankstelle oder zur Kfz-Werkstatt;
- Fahrten zur Handwerkskammer, zur IHK, zum Berufsverband;
- Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen und Messen.
Auch deine Fahrten zwischen deiner Wohnung und deiner ersten Betriebsstätte gehören zu deinen betrieblichen Fahrten und werden daher bei der Ermittlung des Umfangs der betrieblichen Nutzung berücksichtigt.
Weitere Informationen zur steuerlichen Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und deiner ersten Betriebsstätte findest du in unserem Beitrag »Privatanteil: Die private Nutzung des Betriebs-Pkw günstig versteuern«.
Wie bestimmst du den Prozentsatz?
Du brauchst den Prozentsatz, den du deinen Pkw betrieblich nutzt. Wenn du gerade ein Auto kaufst, bleibt dir nichts anderes übrig, als diesen Prozentsatz zu schätzen. Du schätzt also, wie viele Kilometer du insgesamt fährst und wie viele davon du voraussichtlich betrieblich im Rahmen deiner Selbstständigkeit zurücklegen wirst.
Betrieblichen Nutzung in Prozent = betrieblich gefahrene Kilometer / insgesamt gefahrene Kilometer × 100
Beispiel: Betriebliche Nutzung berechnen
Du fährst im Jahr insgesamt 20.000 Kilometer. Davon entfallen 8.000 Kilometer auf betriebliche Fahrten:
8.000 Kilometer ÷ 20.000 Kilometer × 100 = 40 Prozent
Das Auto wird damit zu 40 Prozent betrieblich genutzt. Es liegt im Bereich von mehr als 10 bis 50 Prozent. Du kannst es daher grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuordnen oder im Privatvermögen belassen. Die steuerlich günstigere Variante lässt sich nicht allein am Prozentsatz erkennen. Unter anderem spielen Fahrzeugkosten, Privatnutzung, Vorsteuerabzug und ein späterer Verkauf eine Rolle.
Für den Nachweis deiner betrieblichen Nutzung hast du ansonsten verschiedene Möglichkeiten. Du kannst dafür ein Fahrtenbuch führen, aber auch andere geeignete Aufzeichnungen sind zulässig. Eine formlose Aufzeichnung der Fahrten über einen Zeitraum von drei Monaten bietet sich als Nachweis an, wenn es bei deinen betrieblichen Fahrten über das Jahr hinweg keine großen Schwankungen gibt.
Privat- oder Betriebsvermögen: Wann hast du die Wahl?
Liegt die betriebliche Nutzung deines Autos zwischen 10 % und 50 %, kannst du wählen, ob der Pkw dein Privat-Pkw oder dein Geschäfts-Pkw sein soll. Entscheidest du dich für die Variante »Geschäfts-Pkw«, bedeutet das, dass du das Kfz deinem Betriebsvermögen zuordnest. Hier spricht man dann vom sogenannten »gewillkürten Betriebsvermögen«.
Tipp
Informiere dein Finanzamt über deine Entscheidung. Schicke dem Finanzamt am besten die Kopie der Rechnung mit dem Vermerk, dass du den Wagen dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hast.
Welche Kosten kannst du bei einem Geschäftsauto absetzen?
Ist dein Auto ein Geschäftsauto, dann kannst du alle Pkw-Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Dazu gehören alle laufenden Kosten des Kfz wie zum Beispiel:
- Ausgaben fürs Tanken, egal, ob Benzin, Diesel oder Strom,
- Kosten für Ersatzteile und die Werkstatt,
- Kosten für die Waschanlage,
- Auto-Versicherungen und Kfz-Steuer.
Zu deinen Aufwendungen gehört aber auch der jährliche Abschreibungsbetrag, denn ein Auto wird über mehrere Jahre genutzt. Daher verteilst du die Kosten für den Kauf auf die Nutzungsdauer des Fahrzeugs.
Über das Thema »Abschreibungen« informieren wir dich in unserem Beitrag »Abschreiben: Anschaffungskosten über die Jahre verteilen«.
Kannst du Autoreparaturen von der Steuer absetzen?
Gehört dein Auto zum Betriebsvermögen, zählen betrieblich veranlasste Reparatur- und Werkstattkosten grundsätzlich zu den Fahrzeugkosten. Dazu gehören zum Beispiel Inspektionen, der Austausch verschlissener Teile und notwendige Reparaturen.
Gehört das Auto zu deinem Privatvermögen, kommt es auf die gewählte Abrechnung an: Beim pauschalen Kilometersatz sind die üblichen Fahrzeugkosten bereits abgegolten. Ermittelst du dagegen einen individuellen Kilometersatz anhand der tatsächlichen Gesamtkosten, fließen grundsätzlich auch berücksichtigungsfähige Reparaturkosten in die Berechnung ein.
Wichtig
Bei außergewöhnlichen Schäden kann die steuerliche Behandlung davon abhängen, auf welcher Fahrt und wodurch der Schaden entstanden ist. Solche Fälle solltest du gesondert prüfen.
Privat- oder Geschäftsauto: Was spielt das für eine Rolle?
Die Einordnung eines Fahrzeugs als Privat- oder Geschäftsauto und auch die Frage, ob das Fahrzeug zum gewillkürten oder zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, hat Bedeutung dafür,
- ob und in welcher Höhe du die Kosten für deine betrieblichen Fahrten als Betriebsausgabe berücksichtigen darfst und
- welche Methode du für die Berechnung des sogenannten Privatanteils, den du bei einem Geschäftsauto versteuern musst, anwenden darfst.
Handelt es sich um ein Geschäftsauto, setzt du alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an. Im Gegenzug musst du dann aber die Kosten, die aufgrund deiner privaten Kfz-Nutzung angefallen sind, als eine fiktive Einnahme wieder deinem Gewinn dazuzählen und auch Umsatzsteuer darauf bezahlen. Wie du diese fiktive Einnahme berechnest, hängt davon ab, ob das Auto wegen seiner betrieblichen Nutzung auf alle Fälle zu deinem Betriebsvermögen gehört (»notwendiges Betriebsvermögen«) oder ob du dein Wahlrecht genutzt hast, und es dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hast.
Ist dein Pkw hingegen ein Privatauto, kannst du nicht alle tatsächlichen Kosten deines Pkw als Betriebsausgaben abziehen. Stattdessen kannst du aber für die Strecken, die du für deine selbstständige Tätigkeit zurückgelegt hast, Betriebsausgaben in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer ansetzen. Als Alternative kannst du auch einen individuellen Kilometersatz ermitteln und auf diesem Weg die tatsächlichen Kosten deines Fahrzeugs berücksichtigen.
Wie berücksichtigst du die Privatnutzung des Geschäftswagens?
Nutzt du dein betriebliches Auto auch privat, musst du diese private Nutzung steuerlich berücksichtigen. Der Grund: Die Kosten für den Pkw werden zunächst als Betriebsausgaben erfasst. Soweit das Auto privat genutzt wird, ist dieser Teil jedoch nicht betrieblich veranlasst.
Bei einem betrieblichen Pkw, der sich auch für private Fahrten eignet, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass er auch privat genutzt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Vermutung jedoch widerlegt werden.
Den privaten Nutzungsanteil musst du deshalb bei der Gewinnermittlung berücksichtigen. Wie dieser Anteil ermittelt wird, hängt unter anderem von der betrieblichen Nutzung des Autos ab. Dafür kommen je nach Fall die 1-Prozent-Regelung, die Fahrtenbuchmethode oder eine Schätzung infrage.
Es ist genau vorgeschrieben, welche Methode du wann zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nehmen darfst.
Weitere Informationen zur Ermittlung der Privatnutzung und deines zu versteuernden Privatanteils findest du in unserem Beitrag »Privatanteil: Die private Nutzung des Betriebs-Pkw günstig versteuern«.
Privatnutzung mit der 1-Prozent-Regelung berechnen
Nutzt du dein zum Betriebsvermögen gehörendes Auto zu mehr als 50% betrieblich, kannst du die Privatnutzung grundsätzlich mit der 1% -Regelung bewerten. Bei dieser einfachen pauschalen Regelung versteuerst du monatlich 1 % des Bruttolistenpreises für die Privatnutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Es spielt hier keine Rolle, ob das Auto von dir tatsächlich 10 % oder beispielsweise 45 % genutzt wird.
Privatnutzung mit dem Fahrtenbuch berechnen
Alternativ kommt die Fahrtenbuchmethode in Betracht, wenn du ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führst und die erforderlichen Fahrzeugkosten belegst. Hier muss jede einzelne Fahrt, egal ob privat oder betrieblich, genau in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch erfasst werden
Die Fahrtenbuchmethode ist wesentlich aufwändiger als die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils mit der 1 %-Methode. Bei einer hohen betrieblichen Pkw-Nutzung führt sie aber häufig zu einem viel günstigeren Ergebnis als die 1 %-Regelung.
Privatnutzung schätzen
Du hast einen Pkw, der von dir mindestens 10 % und höchstens 50 % für deine Selbstständigkeit genutzt wird und du hast dich dafür entschieden, dass es sich um ein Geschäftsauto handelt. Deswegen hast du den Pkw deinem Betrieb zugeordnet und kannst daher alle Pkw-Kosten als Betriebsausgaben abziehen.
Für die Berechnung des Privatanteils ist hier die 1 %-Regelung nicht erlaubt. Willst du kein Fahrtenbuch führen, dann kannst du auch mit der Schätzungsmethode deine private Nutzung berechnen.
Umsatzsteuer auf den Privatanteil
Bist du umsatzsteuerpflichtig, dann fällt auf den Privatanteil auch noch Umsatzsteuer an. Denn die Nutzung deines Geschäftswagens für deine privaten Zwecke gilt steuerlich als sogenannte »unentgeltliche Wertabgabe«. Und auf diese unentgeltliche Wertabgabe fällt 19 % Umsatzsteuer an: Da du die bei der Anschaffung und bei den laufenden Kosten gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückbekommen hast (Vorsteuerabzug), wird nun korrigiert. Denn ein Teil der Kosten ist durch die Nutzung für private Zwecke verursacht.
Das Privatauto als Alternative?
Hast du ein Kfz, dessen Nutzung für deine Selbstständigkeit mindestens 10 % und höchstens 50 % beträgt? Dann kannst du es als Geschäftsauto behandeln – du musst aber nicht. Es gibt durchaus Fälle, in denen es für dich günstiger ist, deinen Pkw nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen, sondern es im Privatvermögen zu belassen.
Was hat das für Folgen? Ist dein Auto dein Privatauto, dann sind auch alle Kosten im Zusammenhang mit dem Auto private Kosten und du kannst sie nicht als Betriebsausgaben für deinen Betrieb abziehen.
Natürlich kannst du aber auch bei einem Privatauto die Kosten für betriebliche Fahrten bei deiner Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abziehen. Für die Ermittlung dieser Kosten hast du hier zwei Möglichkeiten:
- Pauschale Abrechnung mit der sogenannten Reisekostenpauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
- Abrechnung der tatsächlichen Kosten
Tipp
Planst du, dein Auto recht bald wieder zu verkaufen? Dann kann es für dich sinnvoll sein, dein Auto als Privatauto zu behandeln. Denn bei einem Verkauf des Autos musst du den Verkaufspreis nicht versteuern.
Autor: Redaktion Steuertipps
Zuletzt aktualisiert am 27.10.2026