Erben und Erbengemeinschaft: Steuererklärung, Rechte und Pflichten
Wer erbt, übernimmt nicht nur Vermögen. Mit dem Nachlass können auch offene Rechnungen, Verträge, Schulden und steuerliche Pflichten verbunden sein. Sind mehrere Personen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Dann müssen wichtige Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam getroffen und mögliche Einkünfte steuerlich den einzelnen Miterben und Miterbinnen zugeordnet werden.
Erbengemeinschaft und Steuererklärung: kurz erklärt
Erzielt eine Erbengemeinschaft gemeinsame Einkünfte, etwa aus einer vermieteten Immobilie, kann eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlich sein. Das Finanzamt verteilt die festgestellten Einkünfte auf die Beteiligten. Jeder Miterbe und jede Miterbin berücksichtigt den eigenen Anteil anschließend in der persönlichen Einkommensteuererklärung.
Davon zu unterscheiden sind die Einkommensteuererklärung der verstorbenen Person, die Anzeige des Erwerbs von Todes wegen und eine mögliche Erbschaftsteuererklärung. Nicht nach jedem Todesfall sind automatisch alle Erklärungen abzugeben. Entscheidend sind die steuerliche Situation der verstorbenen Person, die Zusammensetzung des Nachlasses, die laufenden Einkünfte und eine mögliche Aufforderung des Finanzamts.
Welche Steuererklärungen können nach einem Erbfall erforderlich sein?
| Situation | Mögliche Erklärung oder Mitteilung | Wer handelt? |
|---|---|---|
| Für die verstorbene Person bestehen noch steuerliche Pflichten. | Einkommensteuererklärung der verstorbenen Person | Erbe oder Erbengemeinschaft |
| Die Erbengemeinschaft erzielt gemeinsame Einkünfte. | Gesonderte und einheitliche Feststellung | Erbengemeinschaft |
| Ein Erwerb von Todes wegen ist mitzuteilen. | Anzeige innerhalb von drei Monaten, soweit keine Ausnahme greift (§ 30 ErbStG) | Erwerber oder Erwerberin |
| Das Finanzamt fordert Angaben zum Erwerb an. | Erbschaftsteuererklärung | Aufgeforderte oder gesetzlich zuständige Person |
Einkommensteuererklärung für die verstorbene Person
Mit dem Tod enden offene steuerliche Pflichten nicht automatisch. Erben müssen deshalb prüfen, ob für die verstorbene Person noch Einkommensteuererklärungen fehlen oder ob das Finanzamt eine Erklärung anfordert. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn neben Arbeitslohn weitere Einkünfte erzielt wurden, Vorauszahlungen bestanden oder eine Erklärung für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr noch offen ist.
Besteht eine Abgabepflicht und wird die Erklärung nicht steuerlich beraten erstellt, gilt grundsätzlich die gesetzliche Abgabefrist nach der Abgabenordnung. Bei steuerlicher Beratung, einer gesonderten Aufforderung des Finanzamts oder besonderen Fallgestaltungen können andere Fristen gelten. Prüfe deshalb den letzten Steuerbescheid, vorhandene Schreiben des Finanzamts und die Unterlagen der verstorbenen Person.
Eine freiwillige Einkommensteuererklärung kann sich lohnen, wenn die einbehaltene Steuer höher war als die tatsächlich festzusetzende Einkommensteuer. Eine Erstattung ist jedoch nicht garantiert: Sie hängt von den Einkünften, Aufwendungen und persönlichen Verhältnissen im jeweiligen Jahr ab.
Unterlagen, die häufig benötigt werden
Steuerbescheide und Erklärungen der Vorjahre, Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilungen, Bescheinigungen zu Kapitalerträgen, Unterlagen zu Vermietung und Verpachtung, Spendenbelege, Versicherungsbeiträge sowie Nachweise über außergewöhnliche Belastungen.
Angemessene Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Todesfall gedeckt sind. Zusätzlich wirkt sich steuerlich grundsätzlich nur der Betrag aus, der die zumutbare Belastung übersteigt. Diese Frage sollte im Einzelfall fachlich geprüft werden.
Steuererklärung bei einer Erbengemeinschaft
Hinterlässt eine Person mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, kann aber bis zur vollständigen Auseinandersetzung über Monate oder Jahre bestehen.
Erzielt die Gemeinschaft in dieser Zeit einkommensteuerpflichtige Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung, einem Betrieb oder anderen gemeinschaftlich gehaltenen Einkunftsquellen, kann eine gesonderte und einheitliche Feststellung erforderlich sein. In dieser Erklärung werden die gemeinschaftlichen Einkünfte ermittelt und entsprechend den Beteiligungsverhältnissen oder einer steuerlich anzuerkennenden abweichenden Zuordnung aufgeteilt.
Das Finanzamt erlässt einen Feststellungsbescheid. Die festgestellten Anteile werden den für die persönlichen Einkommensteuererklärungen zuständigen Finanzämtern mitgeteilt. Die Beteiligten erklären die anteiligen Einkünfte in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung. Ob eine Feststellungserklärung im konkreten Fall erforderlich ist, hängt von den Einkünften und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Wer gibt die Feststellungserklärung ab?
In der Praxis übernimmt häufig ein Miterbe, eine Miterbin oder eine bevollmächtigte Person die organisatorische Abgabe für die Gemeinschaft. Die Erklärung muss Angaben zu den Beteiligten, den Anteilen und mindestens einer Einkunftsart enthalten.
Beispiel: Vermietete Wohnung im Nachlass Drei Personen erben gemeinsam eine vermietete Wohnung. Mieteinnahmen und abzugsfähige Aufwendungen werden zunächst für die Erbengemeinschaft ermittelt. Das Finanzamt stellt anschließend fest, welcher Ergebnisanteil auf jede beteiligte Person entfällt. Erst dieser Anteil wird in der persönlichen Einkommensteuer berücksichtigt. (Das Beispiel soll dir nur das Grundprinzip erklären; Eigentumsquoten, besondere Vereinbarungen und einzelne Aufwendungen müssen gesondert geprüft werden.)
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Die Erbengemeinschaft: Alles, was du zur Erbengemeinschaft und deren Abwicklung wissen solltest, kurz&konkret erklärt
Erbschaft dem Finanzamt anzeigen
Ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Die Anzeige ist von der Erbschaftsteuererklärung zu unterscheiden: Mit der Anzeige informierst du das Finanzamt über den Erwerb. Eine ausführliche Erbschaftsteuererklärung reichst du erst ein, wenn das Finanzamt sie verlangt.
Die Anzeige soll insbesondere Angaben zur verstorbenen Person und zur erwerbenden Person, zum Todestag, zum Gegenstand und geschätzten Wert des Erwerbs, zum Rechtsgrund, zum persönlichen Verhältnis sowie zu früheren Zuwendungen (Geschenken) enthalten.
Keine eigene Anzeige ist erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und das Verhältnis zur verstorbenen Person eindeutig daraus hervorgeht. Diese Ausnahme gilt aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.
Wichtig
Verlasse dich bei Immobilien, Unternehmensvermögen, Auslandsvermögen oder unklaren Nachlasswerten nicht ungeprüft auf eine Ausnahme von der Anzeigepflicht. Hole bei Bedarf fachlichen Rat ein.
Erbschaftsteuererklärung
Das Finanzamt kann von jeder an einem Erbfall beteiligten Person eine Erbschaftsteuererklärung verlangen, unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich Erbschaftsteuer entsteht. Die vom Finanzamt bestimmte Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Sind mehrere Erben vorhanden, dürfen sie die Erklärung grundsätzlich gemeinsam abgeben und alle Beteiligten müssen unterschreiben. Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger eingesetzt, gelten besondere gesetzliche Zuständigkeiten. Beachte deshalb stets die konkrete Aufforderung des Finanzamts.
Wann fällt Erbschaftsteuer an?
Ob Erbschaftsteuer entsteht, hängt insbesondere vom steuerpflichtigen Erwerb, dem Verwandtschaftsverhältnis, der Steuerklasse, persönlichen Freibeträgen und möglichen Steuerbefreiungen ab. Ehegatten und Lebenspartner haben nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder regelmäßig von 400.000 Euro. Für andere Erwerber gelten andere Freibeträge. Frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren können die Berechnung beeinflussen.
Vom Erwerb können bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sein. Dazu zählen unter gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Schulden der verstorbenen Person, geltend gemachte Pflichtteile, Vermächtnisse und Kosten im Zusammenhang mit Bestattung und Nachlassabwicklung. Die steuerliche Bewertung kann von Marktwerten oder vereinfachten Schätzungen abweichen.
Mit unserem Erbschaftsteuerrechner kannst du dir einen ersten Überblick zur Höhe der Erbschaftsteuer verschaffen. Du findest dort auch eine Übersicht zu den Freibeträgen und Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer.
Die ersten Schritte nach einem Todesfall
Totenschein und Sterbeurkunde
Bei einem Todesfall im Krankenhaus stellt die Klinik automatisch den Totenschein aus. Tritt der Tod zu Hause ein, muss sofort ein Arzt benachrichtigt werden. Dieser führt die sogenannte Leichenschau durch und stellt danach den Totenschein aus.
Jeder Sterbefall muss außerdem innerhalb von drei Tagen dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeit der Tod eingetreten ist. Voraussetzung für die Anzeige ist, dass der Totenschein ausgestellt wurde.
Das Standesamt stellt dann die Sterbeurkunde aus. Sie muss u.a. vorgelegt werden, wenn die Bestattung vorbereitet wird, Versicherungen abgemeldet werden, der Erbschein beantragt wird, Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten oder Leistungen aus einer Lebens- oder Unfallversicherung geltend gemacht oder Verträge gekündigt werden.
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Was tun beim Todesfall? Alle wichtigen Schritte nach einem Todesfall: Checklisten, Praxistipps und Hilfen zu Nachlass, Behörden, Verträgen und Erbe.
Testamentseröffnung und Nachlassgericht
Das Standesamt leitet die Sterbeurkunde an das am letzten Wohnort der verstorbenen Person zuständige Nachlassgericht weiter. Dieses prüft daraufhin, ob die verstorbene Person eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, also ob ein Testament oder Erbvertrag in der Testamentskartei registriert ist. Andernfalls ist das Nachlassgericht bei der Erbenermittlung auf die Hilfe der Angehörigen angewiesen und wird diese auffordern, die ggf. in ihrem Besitz befindlichen Testamente abzuliefern.
Das Gericht kann zur Testamentseröffnung einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. In der Praxis ist die sogenannte stille Eröffnung die Regel; das heißt, die Eröffnung erfolgt ohne Ladung und Anwesenheit der Beteiligten. Diese werden anschließend schriftlich durch Übersendung von Kopien der Verfügung von Todes wegen benachrichtigt.
Erbschaft annehmen oder ausschlagen
Die Annahme der Erbschaft besagt, dass der vorläufige Erbe die Erbschaft behalten will. Mit der Annahme der Erbschaft erwirbt man die Erbschaft also endgültig und verliert gleichzeitig das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
Die Annahme ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann auf drei verschiedenen Wegen erfolgen: durch ausdrückliche Erklärung, durch schlüssiges Verhalten oder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist: Wer nicht Erbe sein will, muss die angefallene Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen. Dann erhält der Erbe zwar nicht die Vermögenswerte des Nachlasses, er wird aber auch nicht mit den Nachlassverbindlichkeiten belastet.
Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nur in zwei Formen erfolgen: Der Erbe kann die Ausschlagung zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar erklären. Die Erklärung wird dann mit ihrem Zugang beim Gericht wirksam. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen.
Wichtig
Die Ausschlagung der Erbschaft kann nicht wirksam durch einen Brief, eine E-Mail oder ein Fax an das Nachlassgericht erklärt werden!
Neben persönlichen Motiven (z.B. dass sich der Erbe mit dem Erblasser überworfen hat) können insbesondere finanzielle Gründe dafür ausschlaggebend sein, die angefallene Erbschaft auszuschlagen:
- Der in der Praxis wichtigste Grund für die Ausschlagung ist die Überschuldung des Nachlasses. Mit der Ausschlagung kann der Erbe nämlich vermeiden, dass er mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.
- Für die Ausschlagung können auch steuerliche Gründe maßgebend sein, wenn etwa der durch die Ausschlagung Nächstberufene einer günstigeren Besteuerung unterliegt als der Ausschlagende.
- Den überlebenden Ehegatten, der mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann die Ausschlagung der Erbschaft und der Geltendmachung des Pflichtteils, verbunden mit dem realen Zugewinnausgleich, finanziell besserstellen.
Tipp
Vor der Entscheidung prüfen: Welche Vermögenswerte und Schulden gehören zum Nachlass? Gibt es Bürgschaften, Steuerrückstände, Immobilienkredite oder ungeklärte Verpflichtungen? Welche Handlungen könnten bereits als Annahme gewertet werden? Bei unübersichtlichen oder überschuldeten Nachlässen ist eine schnelle fachliche Prüfung besonders wichtig.
Wie bekommt man einen Erbschein?
Der Erbschein gehört zu den Formalitäten, mit denen die Erben häufig konfrontiert werden. Er ist ein amtliches Zeugnis, das anzeigt, wer Erbe ist und gegebenenfalls welchen Beschränkungen er unterliegt.
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Wenn du einen Erbschein beantragst, musst du dein Erbrecht beweisen: Du musst gegenüber dem Nachlassgericht die für die Entstehung des Erbrechts relevanten Angaben machen und durch Urkunden belegen. Dafür werden unterschiedliche Unterlagen benötigt, je nachdem, ob der Erbschein auf das gesetzliche Erbrecht oder auf ein Testament oder einen Erbvertrag gestützt wird.
Nachlass ordnen und verwalten
Nachlassverzeichnis und laufende Verträge
Ein vollständiger Überblick ist die Grundlage jeder Entscheidung. Erfasse Vermögenswerte und Verpflichtungen möglichst mit Belegen und Stichtagswerten. Dazu gehören unter anderem Konten, Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Versicherungsansprüche, Beteiligungen, Hausrat, Darlehen, offene Rechnungen und Steuerverbindlichkeiten.
- Post und Kontoauszüge systematisch auswerten.
- Banken, Versicherungen und Vertragspartner informieren.
- Daueraufträge, Abonnements und Mitgliedschaften prüfen.
- Immobilien sichern, versichern und laufende Kosten dokumentieren.
- Einnahmen und Ausgaben der Erbengemeinschaft getrennt und nachvollziehbar erfassen.
- Belege für Bestattung, Nachlassverwaltung und Verwertung aufbewahren.
Digitaler Nachlass
Zum Nachlass können auch digitale Konten und Daten gehören, etwa E-Mail-Postfächer, Cloudspeicher, soziale Netzwerke, Online-Abonnements, Domains, Kundenkonten, digitale Vermögenswerte und Geräte. Erstelle eine Übersicht, sichere erforderliche Daten und prüfe die jeweiligen Vertrags- und Nachlassregelungen der Anbieter.
Achte auf Datenschutz und die Rechte Dritter. Nicht jede Nachricht oder Datei darf uneingeschränkt weitergegeben oder veröffentlicht werden. Bestehen Zugangsdaten, Vollmachten oder eine digitale Nachlassverfügung, sollten diese geordnet dokumentiert werden.
Zehn Fragen und Antworten zur Erbengemeinschaft
Wenn die verstorbene Person mehrere Erben hinterlässt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass unterliegt dann einer gemeinschaftlichen Bindung, was folgende rechtliche Konsequenzen hat:
- Der einzelne Erbe kann nicht über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen, sondern allenfalls über seinen Erbteil verfügen.
- Der Nachlass unterliegt der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Erben.
- Die Erben haften als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten.
- Der Zweck der Erbengemeinschaft besteht regelmäßig in der Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben, der sogenannten Auseinandersetzung.
Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben nicht (was tatsächlich oft der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses. Im schlechtesten Fall sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft schon vor dem Erbfall zerstritten und gönnen sich gegenseitig nicht die sprichwörtliche Butter auf dem Brot!
Wann entsteht eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Das ist sehr häufig der Fall, wenn gesetzliche Erbfolge gilt, der Erblasser also kein Testament errichtet hat. Aber auch testamentarisch oder durch einen Erbvertrag kann eine Erbengemeinschaft entstehen, wenn der Erblasser mehrere Erben bestimmt. Eine Erbengemeinschaft entsteht allerdings nicht durch Pflichtteilsansprüche enterbter gesetzlicher Erben oder durch die Zuwendung von Vermächtnissen.
Wie kann eine Erbengemeinschaft verhindert werden?
Allgemein kann eine Erbengemeinschaft verhindert werden, wenn nur eine Person als Alleinerbe eingesetzt wird und anderen Personen, die bedacht werden sollen, Zuwendungen in Form von Vermächtnissen eingeräumt werden. Auch Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können eine Erbengemeinschaft verhindern. Eheleute mit Kindern können eine Erbengemeinschaft beispielsweise auch verhindern, wenn sie ein Berliner Testament errichten.
Wie kann der Erblasser Streit unter den Miterben vermeiden?
Durch entsprechende testamentarische Verfügungen kann der Erblasser Einfluss auf die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses nehmen. Durch eine Teilungsanordnung kann festgelegt werden, wie der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Der Erblasser kann Auflagen für die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses anordnen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann Streit unter den Miterben verhindern. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten nur einzelnen Miterben aufzuerlegen.
Wer verwaltet in der Erbengemeinschaft den Nachlass?
Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Erben den Nachlass grundsätzlich gemeinschaftlich. Allerdings kann der Erblasser testamentarisch andere Festlegungen treffen, insbesondere einem Miterben besondere Verwaltungsrechte oder die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an den Maßnahmen mitzuwirken, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die laufende Verwaltung des Nachlasses. Unter Umständen kann ein einzelner Miterbe in Notfällen auch allein Verwaltungsmaßnahmen für die Gemeinschaft treffen.
Wer entscheidet über Verwaltungsmaßnahmen der Erbengemeinschaft?
Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Unter der Mehrheit ist die Mehrheit nach Erbquoten zu verstehen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Alle Maßnahmen, die weder unter die ordnungsmäßige Verwaltung noch unter die Notverwaltung fallen, erfordern die Übereinstimmung aller Miterben. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen können von den Miterben nur einstimmig beschlossen werden.
Wie haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten?
Für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben als Gesamtschuldner. Miterben einer Erbengemeinschaft werden bis zur Teilung des Nachlasses vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger auf ihr privates Vermögen geschützt. Jeder Miterbe kann die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus seinem privaten Vermögen verweigern. Nach der Teilung des Nachlasses haften die Erben als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Nachlassteilung nicht berücksichtigt worden sind. Sie haften nunmehr einem Nachlassgläubiger, aber nicht nur mit ihrem Anteil am Nachlass, sondern unbeschränkt mit ihrem Gesamtvermögen, also nicht nur mit ihrem Erbteil, sondern auch mit ihrem privaten Vermögen. Gesetzlich bestehen mehrere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung.
Wie kann ein Miterbe vorzeitig aus der Erbengemeinschaft ausscheiden?
Ein Miterbe kann vor der Teilung des Nachlasses ausscheiden, indem er seinen Anteil am Nachlass verkauft. Dann ist den übrigen Erben ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Es besteht ferner die Möglichkeit der sogenannten Abschichtung. Dabei gibt ein Miterbe seine Mitgliedschaftsrecht, insbesondere seinen Anspruch auf das Guthaben nach der Auseinandersetzung, auf (unter Umständen gegen Zahlung einer Abfindung). Sein Erbteil wächst dann den verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer Anteile zu.
Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung?
Im ersten Schritt sind bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu »berichtigen«, wie es im Gesetz heißt (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dazu gehören auch Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse. Nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ist der verbleibende Überschuss entsprechend dem Verhältnis der Erbteile unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichspflichten unter den Miterben zu verteilen. Im letzten Schritt der Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt.
Was passiert, wenn die Erben sich bei der Auseinandersetzung nicht einigen können?
Wenn keine Einigung über die Teilung des Nachlasses erreicht wird, kommt als letzter Weg zur Beendigung der Erbengemeinschaft die sogenannte Auseinandersetzungsklage in Betracht. Sie ist auf die Zustimmung zu einem bestimmten Aufteilungsplan gerichtet und kann von jedem Miterben erhoben werden, unabhängig von der Größe seines Erbteils. Die Klage ist gegen die Miterben zu richten, die mit dem vom Kläger begehrten Teilungsplan nicht einverstanden sind.
Wann endet die Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung über den letzten Nachlassgegenstand. Die Erbengemeinschaft kann dann auch nicht mehr auf vertraglicher Grundlage fortgeführt werden. Die Erbengemeinschaft erlischt zudem, wenn eine Person alle Erbanteile erwirbt.
Ratgeber zum Thema
Erben und Erbengemeinschaft: Das Wichtigste auf einen Blick
- Mit dem Tod eines Menschen treten die Erben automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (Gesamtrechtsnachfolge).
- Totenschein und Sterbeurkunde sind wichtige Dokumente, die zeitnah beantragt und verschiedenen Stellen vorgelegt werden müssen.
- Das Nachlassgericht eröffnet das Testament oder den Erbvertrag und informiert die Beteiligten – meist schriftlich.
- Erben können die Erbschaft annehmen oder ausschlagen; die Ausschlagung muss formal korrekt erfolgen und ist vor allem bei überschuldetem Nachlass ratsam.
- Der Erbschein wird nur auf Antrag beim Nachlassgericht und nach Nachweis des Erbrechts erteilt.
- Pflichtteilsberechtigte (nächste Angehörige) haben einen Geldanspruch gegen die Erben, werden aber nicht Teil der Erbengemeinschaft.
- In einer Erbengemeinschaft verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam und haften als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten.
- Nach dem Erbfall müssen Erben steuerliche Pflichten erfüllen, darunter die Abgabe von Steuererklärungen und die Erbschaftsteueranzeige innerhalb von drei Monaten.
Der Erbfall bringt viele formale und rechtliche Aufgaben mit sich. Wer vorbereitet ist, kann Fehler und Streitigkeiten vermeiden. Bei Immobilien, Unternehmen, Auslandsvermögen, hohen Schulden, unklarer Erbfolge oder Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft ist eine individuelle rechtliche und steuerliche Prüfung besonders sinnvoll.
Autor: Redaktion Steuertipps
Zuletzt aktualisiert am 05.10.2026
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