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Kindergeld und Kinderfreibetrag 2026: Anspruch, Antrag und Änderungen

Eltern geben im Jahr viel Geld für Essen, Kleidung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder aus. Gut, dass es finanzielle Entlastung gibt – entweder durch Kindergeld oder durch den steuerlichen Kinderfreibetrag. Hier erfährst du, wie viel Kindergeld du bekommst und wie der Kinderfreibetrag angewendet wird.

Kurz erklärt:

Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Der Kinderfreibetrag kann die Steuerlast senken. Welche Variante für dich günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch mit der Steuererklärung. Du musst dich nicht selbst zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden.

Wie viel Kinder­geld bekomme ich?

Das Kindergeld 2026 beträgt pro Kind monatlich 259 Euro - dabei kommt es nicht darauf an, wie viel die Eltern verdienen. Die Auszahlungstermine erfährst du bei der Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld 2026 Auszahlungstermine

Wer bekommt Kinder­geld?

Der Kindergeldanspruch gilt für jedes minderjährige Kind, dessen Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben und bei denen das Kind lebt.

Dazu gehören:

  • Leibliche Eltern
  • Adoptiveltern
  • Pflegeeltern
  • Großeltern
  • Stiefeltern

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Ausland Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Die genauen Regelungen erfährst du auf den Kindergeld Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Wie lange bekomme ich Kinder­geld?

Die Unterstützung bekommst du:

  • bis zum 18. Geburtstag deines Kindes
  • für Kinder in Ausbildung, während des Studiums oder im Freiwilligendienst bis zum 25. Geburtstag
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Geburtstag
  • für erwachsene Kinder mit Behinderung ohne Altersbeschränkung

Wie beantrage ich Kinder­geld?

Kindergeld beantragst du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Welche Angaben und Nachweise erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Häufig benötigt die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern der antragstellenden Person und des Kindes.

Je nach Situation können außerdem weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise:
•    die Geburtsurkunde des Kindes,
•    Nachweise zum Kindschaftsverhältnis oder
•    Ausbildungs- und Studiennachweise.

Tipp

Stelle den Antrag möglichst zeitnah. Kindergeld kann nur für bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden.

Den Antrag stellt immer die Person, die das Geld in Absprache mit dem anderen Elternteil erhalten soll. Neben den oben genannten Angaben werden im Antragsformular noch einige Daten abgefragt. Zusätzlich zu deinen persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse und Geschlecht werden die gleichen Informationen über dein Kind benötigt. Hinzu kommen Fragen zu dem Grund der Antragstellung, ab wann das Geld ausgezahlt werden soll sowie Angaben zu deinem Beschäftigungsverhältnis.

Hast du alle Angaben gemacht, übermittelst du den Kindergeld-Antrag elektronisch an die Familienkasse. Dies ist möglich mit oder ohne Online-Identifizierung über BundID. Wählst du die Variante ohne Online-Identifizierung, ist ein zusätzlicher Ausdruck inklusive Unterschrift und Postversand notwendig.

Antragsloses Kindergeld ab 2027

Ab 2027 soll Kindergeld in bestimmten Fällen automatisch festgesetzt und ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Familienkasse alle erforderlichen Informationen vorliegen und keine Zweifel am Anspruch bestehen.

Die Einführung erfolgt stufenweise: Zunächst gilt das Verfahren für weitere Kinder von Eltern, die bereits Kindergeld beziehen. Später soll die antragslose Auszahlung auch für erstgeborene Kinder möglich sein.

Liegen der Familienkasse nicht alle erforderlichen Daten vor, muss das Kindergeld weiterhin beantragt werden.

Einspruch gegen Kindergeldbescheid: wie funktioniert das?

Wenn du mit dem Kindergeld­bescheid nicht einverstanden bist, hast du die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Das kann in folgenden Situationen der Fall sein:

  • die Höhe des festgesetzten Kindergeldes ist zu niedrig,
  • dein Antrag  wurde abgelehnt,
  • der bisherige Bescheid wurde aufgehoben.

Den Einspruch kannst du schriftlich oder persönlich vor Ort einlegen. Es ist auch möglich, online Einspruch gegen den Kindergeldbescheid einzulegen. Wichtig ist in allen Fällen die Einhaltung der Frist: ein Monat nach Zugang des Bescheids.

Wichtig

Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen. Dabei gilt die sogenannte Vier-Tages-Fiktion. Der Kindergeldbescheid gilt am vierten Tag nach seiner Aufgabe zur Post durch die Familienkasse als bekannt gegeben. Ergibt sich dann ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe sogar auf den nächsten Werktag. Die Vier-Tages-Fiktion gilt auch dann, wenn dir der Bescheid schon nach einem Tag in den Briefkasten geworfen wurde.

Was ist der Kinder­zuschlag und wer erhält ihn?

Familien mit geringem Einkommen können neben dem Kindergeld auch den Kinderzuschlag gesondert beantragen. Höhe und Anspruch auf den Kinderzuschlag sind abhängig von Einkommen und Vermögen deiner Familie. Das Einkommen muss monatlich mindestens 900 Euro bei Elternpaaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden betragen. 

Eine feste Höchsteinkommensgrenze gibt es nicht. Stattdessen prüft die Familienkasse individuell, ob das Einkommen – zusammen mit Kindergeld, Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld – den Bedarf der Familie decken kann. Steigt das Einkommen, verringert sich der Kinderzuschlag schrittweise, bis er vollständig entfällt. Außerdem spielt auch eine Rolle, wie hoch deine Wohnkosten sind.

Weitere Voraussetzungen:

  • du beziehst Kindergeld
  • das Kind wohnt in deinem Haushalt
  • das Kind ist unter 25 Jahre alt
  • das Kind ist ledig

Der Kinderzuschlag kann monatlich bis zu 297 Euro pro Kind betragen. Den Antrag auf Kinderzuschlag stellst du gesondert zum Kindergeld-Antrag bei der Familienkasse. Kinderzuschlag gibt es jeweils nur für 6 Monate. Denke also daran, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen.

Tipp

Probiere den KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit aus! Darüber findest du ganz leicht heraus, ob du Anspruch auf den Kinderzuschlag hast.

Gibt es Kinder­geld für erwachsene Kinder?

Auch für volljährige Kinder kann weiterhin Anspruche auf Kindergeld bestehen. Jedoch muss ab dem 18. Geburtstag ein bestimmter Grund vorliegen. Diesen legst du in deinem Neuantrag auf Kindergeld dar.

Kindergeld ab 18 Jahren kannst du bekommen, wenn dein Kind:

  • arbeitslos ist und sich arbeitssuchend gemeldet hat
  • eine Ausbildung oder ein Studium macht
  • einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert
  • eine Behinderung hat und sich nicht selbst unterhalten kann

Wird dein volljähriges Kind weiterhin steuerlich berücksichtigt, können neben dem Kindergeld weitere Vorteile bestehen:

Kindergeld in der Berufsausbildung und im Studium

Auch wenn sich dein Kind in der Berufsausbildung befindet, kann Kindergeld gezahlt werden. Das ist möglich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs – das bedeutet bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag. Als Berufsausbildung zählt:

  • der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, wie Haupt- und Oberschulen, Gymnasien oder Fachschulen,
  • ein berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis, zum Beispiel die Ausbildung in einem handwerklichen oder kaufmännischen Beruf,
  • ein Praktikum oder
  • ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität.

Als Nachweis gelten etwa Schulbescheinigung, Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag und Praktikumsvertrag.

Arbeiten und Kindergeld

Das Einkommen deines Kindes spielt während der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keine Rolle – dein Kind kann also Geld verdienen und gleichzeitig Kindergeld bekommen. Nach abgeschlossenem Erststudium oder einer abgeschlossenen ersten Ausbildung kannst du nur Kindergeld beziehen, wenn dein Kind:

  • nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet,
  • sich in einem weiteren Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder
  • einen Minijob ausübt.

Gleiches gilt, wenn dein Kind:

  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet,
  • einen Freiwilligendienst leistet.

Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung

Bei Kindern mit Behinderung gibt es keine Altersbegrenzung. Anspruch besteht in diesem Fall also auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind sich aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst versorgen kann, und die Behinderung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetreten ist.

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Was ist der Kinder­frei­betrag?

Der Staat unterstützt Eltern dabei, den Grundbedarf für ihren Nachwuchs zu decken und gewährt für jedes Steuerjahr den sogenannten »Kinderfreibetrag« in Höhe von mehreren Tausend Euro. Der Anspruch entsteht mit der Geburt deines Kindes und besteht so lange, wie auch der Anspruch auf Kindergeld besteht. Wenn du deine Einkommensteuerklärung inklusive »Anlage Kind« abgegeben hast, werden die Freibeträge automatisch in die Steuerberechnung einbezogen. Das Finanzamt prüft dabei automatisch, ob das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für dich günstiger sind.

Wie hoch ist der Kinder­freibetrag 2026 und wer bekommt ihn?

Der eigentliche Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 6.828 Euro pro Kind. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von 2.928 Euro. Zusammen berücksichtigt das Finanzamt damit Freibeträge von 9.756 Euro pro Kind.
Bei nicht verheirateten Eltern liegt der Kinderfreibetrag bei 3.414 Euro pro Elternteil und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung bei 1.464 Euro.

Der Kinderfreibetrag 2026 wird nicht nur für leibliche Kinder gewährt, sondern auch für adoptierte Kinder und Pflegekinder und kann natürlich auch von Alleinerziehenden in Anspruch genommen werden. Wenn das Kind bei Stiefeltern oder Großeltern lebt, ist auf Antrag beim Finanzamt eine Übertragung der Beträge möglich.

Das Finanzamt zieht den Freibetrag in der Steuererklärung rückwirkend von dem zu versteuernden Jahreseinkommen ab, addiert jedoch gleichzeitig das erhaltene Kindergeld hinzu. Dadurch wird eine Doppelförderung durch Kinderfreibetrag und das Kindergeld ausgeschlossen. Die Differenz stellt dann die tatsächliche Ersparnis für die Eltern dar. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für dich günstiger sind. Führen die Freibeträge zu einer höheren Entlastung, werden sie berücksichtigt und das bereits erhaltene Kindergeld angerechnet.

Rechenbeispiel:

  • Familie mit einem Kind
  • Jahreseinkommen: 80.000 Euro
  • Kindergeld 2026 pro Monat: 259 Euro (3.108 Euro für 12 Monate)
  • Kinderfreibetrag 2026: 6.828 Euro
  • Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf: 2.928 Euro

So funktioniert die Günstigerprüfung (Werte für 2026): 

Gemeinsames Ein­kommen der Eltern

80.000 Euro

 

Ein­kommen­steuer

 

14.418 Euro

Frei­beträge

- 9.756 Euro

 

zu ver­steuern­des Ein­kommen

70.244 Euro

 

Ein­kommen­steuer

 

- 11.412 Euro

Steuer­minder­ung

 

3.006 Euro

Kinder­geld

- 3.108 Euro

 

Differenz

- 102 Euro

 

Ergebnis: 

Das Finanzamt berücksichtigt weiterhin das Kindergeld, da die Steuerentlastung durch die Freibeträge geringer ausfällt.

Kinder­geld und Kinder­freibetrag: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro pro Kind.
  • Die Freibeträge für Kinder betragen 2026 insgesamt 9.756 Euro pro Kind.
  • Das Finanzamt prüft automatisch, ob das Kindergeld oder die Freibeträge für dich günstiger sind.
  • Für volljährige Kinder kann der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen fortbestehen.
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