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Kapitalerträge versteuern: Das gilt für Zinsen, Dividenden und Co.

Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sind grundsätzlich steuerpflichtig. In vielen Fällen führt die Bank die Abgeltungsteuer bereits automatisch ab. Trotzdem kann es Situationen geben, in denen du Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben musst oder durch die Anlage KAP sogar Steuern zurückbekommst.

Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

Nicht immer. Hat deine Bank die Abgeltungsteuer korrekt einbehalten, sind diese Kapitalerträge grundsätzlich bereits versteuert. Eine Angabe in der Steuererklärung kann aber erforderlich oder sinnvoll sein, zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen, bei fehlendem Steuerabzug oder wenn du die Günstigerprüfung beantragen möchtest. Die Angaben erfolgen in der Regel in der Anlage KAP.

Hinweis: Ein »s« oder zwei? Wahrscheinlich sind dir beide Schreibweisen schon begegnet: Abgeltungssteuer und Abgeltungsteuer, Kapitalertragssteuer und Kapitalertragsteuer. Die amtliche Schreibweise ist jeweils mit nur einem »s«, aber grundsätzlich ist beides erlaubt und geläufig. Wir halten uns an »ein s«.

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Was sind Kapitalerträge?

Kapitalerträge sind Erträge, die du erzielst, wenn du dein Kapitalvermögen über einen bestimmten Zeitraum anlegst. Zum Kapitalvermögen gehören beispielsweise Aktien, Fonds, Tagesgeld- und Festgeldkonten sowie Sparbücher.

Was ist die Abgeltungsteuer?

Aus diesen Geldanlagen erhältst du Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und/oder Währungsgewinne, die mit 25 % Abgeltungsteuer zu versteuern sind. Man sagt dann auch: Die Steuer hat »abgeltende Wirkung«, denn du zahlst nur die 25% – dein individueller Steuersatz ist unwichtig.

Dieser Prozentsatz gilt immer dann, wenn du dein Kapitalvermögen im Privatvermögen hältst. Zusätzlich zur Abgeltungsteuer kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer hinzu. Dies passiert in der Regel automatisch und die für dich zuständige Bank stellt dir für das vergangene Jahr eine Steuerbescheinigung aus. In der Steuerbescheinigung werden die Kapitalerträge des vergangenen Jahres sowie die darauf entfallenden Steuern – die von dieser Bank einbehalten wurden – ausgewiesen.

In der Praxis gestaltet sich das System leider nicht ganz so einfach, wie es hier zunächst klingt. Denn es gibt zahlreiche Ausnahmen, bei denen die pauschale Besteuerung nicht funktioniert oder zu einem falschen Ergebnis führt. Einige Einkünfte unterliegen auch weiterhin der tariflichen Einkommensteuer, in anderen Fällen erfolgt aus technischen Gründen kein Abzug von Abgeltungsteuer oder es liegen nicht alle Merkmale für die korrekte Steuerberechnung bei der auszahlenden Stelle vor.

Prinzipiell kann man Kapitalerträge in diese Bereiche einteilen:

  • Kapitalerträge, die mit der Abgeltungsteuer abschließend und korrekt besteuert sind. Wenn du nur solche Erträge hast, musst du nur dann eine Anlage KAP mit der Steuererklärung abgeben, wenn Kirchensteuerkorrekturen notwendig sind oder du eine Günstigerprüfung beantragen möchtest.
  • Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungsteuer auf eine fiktive Bemessungsgrundlage erhoben wird. Hier musst du eine Steuererklärung abgeben, da nur so die korrekte Besteuerung erfolgen kann.
  • Kapitalerträge, bei denen keine Abgeltungsteuer erhoben werden kann. Auch diese müssen in der Steuererklärung einer Besteuerung unterworfen werden.
  • Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Erzielst du solche Kapitaleinnahmen, musst du in der Steuererklärung eine Versteuerung mit deinem persönlichen Einkommensteuertarif durchführen lassen.

Erzielst du Kapitalerträge über ein ausländisches Konto oder Depot, musst du sie regelmäßig selbst in der Steuererklärung angeben. Welche Anlage erforderlich ist, hängt von der Art der Erträge und einer gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuer ab.

Wo gilt die Abgeltungsteuer?

Mit der pauschalen Abgeltungsteuer versteuert werden zum Beispiel:

  • Zinsen aus Guthaben und Einlagen bei Banken und Sparkassen (Sparbuch, Festgeld, Tagesgeld, Termingeld usw.) sowie Bausparkassen,
  • Zinsen aus Wertpapieren wie Anleihen, Sparbriefe usw. abzüglich gezahlter Stückzinsen,
  • Zinsen aus Darlehensforderungen oder wiederkehrenden Geldleistungen, die mit einem Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) gesichert sind,
  • ausgeschüttete Dividenden aus Aktien,
  • Ausschüttungen aus aktienähnlichen Genussrechten, GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen,
  • Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Bezugsrechten, aktienähnlichen Genussrechten und GmbH-Anteilen (sofern die Veräußerung nicht wegen einer mindestens 1-prozentigen Beteiligung am Stammkapital der GmbH unter § 17 EStG fällt) sowie Genossenschaftsanteilen,
  • Gewinne aus dem Verkauf, der Einlösung oder Rückgabe von Anleihen, Investmentfondsanteilen (einschließlich erhaltener Stückzinsen und Zwischengewinne), Finanzinnovationen und Zertifikaten.
    von offenen Investmentfonds ausgeschüttete Zinsen und Dividenden.

Wo gilt die Abgeltungsteuer nicht?

Kapitalerträge mit Besteuerung zum persönlichen Steuersatz

Bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert. Trotzdem kann es sein, dass bei Zufluss der Erträge Abgeltungsteuer von 25 % einbehalten wurde. Das gilt dann als Steuervorauszahlung und wird vom Finanzamt verrechnet.

Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer erfolgt im Einkommensteuerbescheid. Die Abgeltungsteuer wird darin als »Kapitalertragsteuer« bezeichnet. Gib die entsprechenden Beträge aus der Steuerbescheinigung in der Anlage KAP an. Bewahre die Bescheinigung für mögliche Rückfragen des Finanzamts auf und reiche sie ein, wenn das Finanzamt sie anfordert.

Mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden zum Beispiel folgende Einkünfte:

  • Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen Altersvorsorge, aus Riester- oder Rürup-Rentenverträgen. Welcher Anteil der Rentenleistung der Besteuerung unterliegt, hängt von der Art der Rente ab und davon, wie die eingezahlten Beiträge besteuert wurden – Ertragsanteil und Besteuerungsanteil sind hier wichtige Begriffe.
  • Erträge aus Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und steuerbegünstigt sind. Damit eine Auszahlung steuerlich begünstigt ist, muss der Vertrag mindestens zwölf Jahre laufen und darf nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden. Für Verträge, die nach dem 1.4.2009 abgeschlossen wurden, gelten weitere Bedingungen.
  • Zinsen aus Darlehen und Erträge aus stillen Beteiligungen zwischen nahestehenden Personen, wie z.B. Ehepartnern, Eltern und Kindern. Die Zinsen werden aber nur dann der tariflichen Steuer unterworfen, wenn sie beim Darlehensnehmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Einkommensteuer verringern und die Beteiligten in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zueinander stehen.
  • Erträge aus geschlossenen Fonds wie zum Beispiel geschlossene Immobilienfonds oder Schiffsfonds.
  • Erlöse aus dem Verkauf virtueller Währungen wie Bitcoin, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwölf Monate lagen und der Gesamtgewinn 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.
  • Zinsen auf Bausparguthaben, wenn der Bausparvertrag zur Ablösung eines Darlehens verwendet wird, mit dem eine vermietete Immobilie finanziert wurde. Dann gehören die Zinsen nämlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und werden aufgrund der Verflechtung nicht als Kapitaleinkünfte angesehen.

Sonderfall: Verkauf von Gegenständen mit Kaufpreisstundung

Verkaufst du einen Gegenstand aus deinem Privatvermögen und wird der Kaufpreis über einen längeren Zeitraum in Raten gezahlt, kann ein Teil der Zahlungen steuerlich als Zinsertrag gelten. Dieser Zinsanteil kann als Kapitalertrag steuerpflichtig sein, auch wenn im Vertrag keine gesonderten Zinsen vereinbart wurden.

Ratgeber zum Thema

Wo trage ich Kapitalerträge in der Steuererklärung ein?

Kapitalerträge trägst du grundsätzlich in der Anlage KAP ein. Für bestimmte Investmenterträge gibt es zusätzlich die Anlage KAP-INV, für Erträge aus Beteiligungen die Anlage KAP-BET. Welche Anlage erforderlich ist, hängt von der Art und Herkunft der Kapitalerträge ab.

Tipp

Durch die Steuerbescheinigung ist das Ausfüllen der Anlagen zum Glück relativ einfach, da dort die eintragungsrelevanten Werte mit den jeweiligen Zeilen ersichtlich sind.

Wann lohnt sich die Abgabe der Anlage KAP?

Die Anlage KAP solltest du immer dann ausfüllen, wenn deiner Bank noch kein Freistellungsauftrag vorliegt und sie von den Kapitalerträgen die Steuern einbehalten hat. Neben den Kapitalerträgen ist der dir zustehende Sparer-Pauschbetrag ebenfalls einzutragen. Denn dann bekommst du die Abgeltungsteuer samt Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wieder komplett zurück, sofern die Summe der Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegt.

Überschreitest du den Sparer-Pauschbetrag und wurde aufgrund des erteilten Freistellungsauftrags der überschreitende Betrag den Steuern unterworfen oder wurde das Freistellungsvolumen nicht komplett ausgenutzt, ist es ebenfalls sinnvoll, die Anlage KAP zusammen mit deiner Einkommensteuererklärung abzugeben. Denn in der Anlage KAP gibt es die Möglichkeit, die Günstigerprüfung zu beantragen.

Tipp

Bei der sogenannten Günstigerprüfung wird vom Finanzamt überprüft, ob der Abgeltungsteuersatz oder dein persönlicher Steuersatz günstiger ist. Liegt dein tariflicher Einkommensteuersatz unter dem der Abgeltungsteuer, erfolgt eine Rückrechnung und die Kapitalerträge werden dann deinem persönlichen Steuersatz unterworfen.

Dementsprechend bekommst du die dadurch entstandene Differenz erstattet bzw. mit deiner Steuernachzahlung verrechnet.

Wann muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

Eine Angabe kann insbesondere erforderlich sein, wenn:

  • auf steuerpflichtige Kapitalerträge keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten wurde,
  • du Kapitalerträge über ein ausländisches Konto oder Depot erzielt hast,
  • die Bank nicht alle für die Besteuerung erforderlichen Angaben berücksichtigen konnte,
  • besondere Kapitalerträge vorliegen, die nicht abschließend dem Steuerabzug unterliegen.

Wann lohnt sich die freiwillige Abgabe der Anlage KAP?

Die freiwillige Angabe kann sich insbesondere lohnen, wenn:

  • kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag berücksichtigt wurde,
  • der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig genutzt wurde,
  • dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt und du die Günstigerprüfung beantragen möchtest,
  • Verluste oder anrechenbare ausländische Steuern berücksichtigt werden sollen.

Ob eine Pflicht besteht oder die Abgabe lediglich vorteilhaft ist, hängt vom Einzelfall ab.

Was ist der Sparer-Pauschbetrag?

Liegen deine Kapitalerträge unter dem sogenannten Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare) pro Jahr, sind sie sogar steuerfrei.

Damit deine Bank, Fondsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaft beim Abzug von Abgeltungsteuer den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt, musst du ihr einen Freistellungsauftrag erteilen. Darin legst du den Anteil des Sparer-Pauschbetrags fest, bis zu dem das Institut keine Abgeltungsteuer abführen soll. Der Freistellungsauftrag gilt für alle Kapitalerträge, die du bei dem Institut erzielst. Eine Beschränkung auf bestimmte Konten oder Depots ist nicht möglich.

Hast du mehrere Bankverbindungen, solltest du das Freistellungsvolumen so verteilen, dass bei keiner der Banken ein Steuereinbehalt vorgenommen werden muss. Nicht immer gelingt es, bei Erteilung der Freistellungsaufträge abzuschätzen, bei welcher Bank mit welchen Kapitalerträgen zu rechnen ist. Das kann dazu führen, dass bei einem Institut Freistellungsvolumen ungenutzt bleibt, während bei einem anderen Geldinstitut Abgeltungsteuer abgeführt wird, die du dann später über die Steuererklärung erstatten lassen kannst.

Du kannst aber auch einen unnötigen Steuerabzug vermeiden, indem du bereits während des Jahres die Freistellungsaufträge anpasst. Es ist möglich, einen erteilten Freistellungsauftrag auch während des Jahres zu ändern. Die Bedingung: Der Auftrag wird nicht so weit verringert, dass nachträglich auf bisher freigestellte Erträge Abgeltungsteuer erhoben werden müsste.

Die Anrechnung des Sparer-Pauschbetrags nimmt deine Bank automatisch vor, sobald du ihr einen Freistellungsauftrag erteilt hast. Die Angabe der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist dann nicht zwingend notwendig, da durch den Steuerabzug die Einkommensteuer auf die Kapitaleinkünfte grundsätzlich abgegolten ist.

Wofür braucht man eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung?

Als weitere Option gibt es die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (»NV-Bescheinigung«). Dazu musst du bei deinem Finanzamt den »Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV 1 A)« ausfüllen, Einkommensnachweise vorlegen und deine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Die Beantragung kann aber auch nur dann erfolgen, wenn die gesamten voraussichtlichen Einkünfte so gering sein werden – also unter dem Grundfreibetrag –, dass sie sowieso steuerfrei wären. Wenn sich dein Einkommen ändert, bist du verpflichtet, das der Bank mitzuteilen.

Tipp

Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren und kann nach Ablauf erneut beantragt werden, sofern du weiterhin geringe Einkünfte erzielst.

Kapitalerträge versteuern: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Zinsen, Dividenden und viele Wertpapiergewinne werden grundsätzlich mit 25% Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert.
  • Bei deutschen Banken wird die Steuer meistens automatisch einbehalten. Dann musst du diese Kapitalerträge grundsätzlich nicht noch einmal in der Steuererklärung angeben.
  • Eine Angabe kann erforderlich sein, wenn kein Steuerabzug erfolgt ist, zum Beispiel bei bestimmten ausländischen Kapitalerträgen.
  • Mit einem Freistellungsauftrag nutzt du den Sparer-Pauschbetrag bereits bei der Bank. 
    Kapitalerträge werden grundsätzlich in der Anlage KAP erklärt; für bestimmte Investment- und Beteiligungserträge gibt es ergänzende Anlagen.

Fazit: Wer Kapitalerträge erzielt, sollte Freistellungsaufträge optimal nutzen, steuerliche Besonderheiten kennen und seine Steuerbescheinigungen sorgfältig nutzen, um Steuervorteile zu sichern.

Autor: Redaktion Steuertipps
Zuletzt aktualisiert am 22.10.2026