Zum Inhalt springen

Waisengeld

Waisengeld, das aus einem früheren Dienstverhältnis des Verstorbenen gezahlt wird, ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Je nach Staus des Kindes beträgt es 12 % für Halbwaisen, 20 % für Vollwaisen und 30 % für Unfallwaisen des letzten Ruhegehaltes.

Im Regelfall bleiben von diesen lohnsteuerpflichtigen Bezügen 22,4 %, jedoch maximal 2.184,– € (2016) steuerfrei. Die bezugsberechtigten Kinder des Waisengeldes werden steuerlich als Arbeitnehmer behandelt. Sie müssen daher eine Bescheinigung ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale vorlegen. Das Waisengeld unterliegt jedoch einer besonderen Lohnsteuertabelle.

SteuerSparErklärung (Steuerjahr 2025)

SteuerSparErklärung (Steuerjahr 2025)

Steuererklärung einfach erstellen:

Verständliche Fragen führen Schritt für Schritt durch die Steuererklärung.

Plausibilitätsprüfungen, automatische Datenübernahme und eine integrierte Steuer-KI helfen dabei, steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Mit oder ohne ELSTER-Zertifikat nutzbar.