Zukunftssicherungsleistungen sind Ausgaben des Arbeitgebers, die bei
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Krankheit,
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Unfall,
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Invalidität oder
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Tod
den Arbeitnehmer oder dem Arbeitnehmer nahestehende Personen absichern. Hierzu gehören die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge unterliegen keiner Besteuerung.
Wurde der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, dann sind auch folgende Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmer steuerfrei: Aufwendungen für
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eine Lebensversicherung,
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die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
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eine öffentlich-rechtliche Versicherung- oder Versorgungseinrichtung in seiner Berufsgruppe.
Die Steuerfreiheit wird jedoch nur gewährt, wenn die Zuschüsse die Hälfte der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
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