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Bankentgelte: Keine Hilfe für Verbraucher nach BGH-Urteil

Veröffentlicht am 28.09.2021

Autor: Redaktion Steuertipps

Münzstapel und Sparschweinfiguren liegen neben Taschenrechner und Brille auf einem Tisch.

Die Bankenaufsicht BaFin erlässt vorerst keine Allgemeinverfügung, um die Banken zur Erstattung zu viel gezahlter Entgelte zu bewegen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion hervor.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.4.2021 ein wegweisendes Urteil zu Entgelterhöhungen bei Girokonten gefällt vor (Az. XI ZR 26/20). Die Karlsruher Richter fordern in diesem Grundsatzurteil von den Banken und Sparkassen die Schweigen-ist-Zustimmung-Klausel nicht mehr zu nutzen. Das bedeutet, dass Banken nicht dadurch ihre Entgelte ändern können, dass der Bankkunde neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht.

Nach diesem aufsehenerregenden Urteil des BGH steht Bankkunden zwar die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Gebühren zu, doch ihre Ansprüche müssen die Kunden präzise beziffern und selbst durchsetzen. Allerdings kennen laut einer Befragung lediglich ein Drittel der Bankkunden dieses Urteil und können auf ihr Recht pochen.

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Regierung schiebt Individualverträge vor

Das Bundesfinanzministerium sieht im Namen der Bundesregierung jedoch keine Möglichkeit, Bankkunden bei der Rückforderung von Gebühren zu helfen, obwohl sie durch die Bankenaufsicht BaFin eine Allgemeinverfügung erlassen könnte, um die Banken zur Erstattung zu viel gezahlter Entgelte zu bewegen.

Das Bundesfinanzministerium beruft sich darauf, dass "etwaige Rückzahlungsansprüche von Kundinnen und Kunden nur auf Basis der jeweils individuell abgeschlossenen Verträge bzw. durch einen Vergleich der jeweiligen Vertragsfassungen mit und ohne Berücksichtigung der unwirksamen Vertragsklausel ermittelbar [sind]. Auch bei Verbraucherverträgen entspricht es dem geltenden Zivilrecht, dass es grundsätzlich Sache des Anspruchsinhabers ist, seinen Anspruch geltend zu machen."

Hoffnung auf Verbraucherschützer

Möglicherweise ist der Druck der Verbraucherschützer nur noch nicht groß genug, denn die BaFin muss zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen sämtlichen relevanten Beschwerden nachgehen und für Abhilfe sorgen.

Beispielsweise hatte die BaFin am 21.6.2021 alle Banken und Sparkassen angewiesen, rechtlich fragwürdige Klauseln in Prämiensparverträgen aufzugeben und das BHG-Urteil vom 13.4.2010 endlich umzusetzen (Az. XI ZR 197/09).

Ob sich die Finanzdienstleister an diese BaFin-Forderung halten werden, ist unsicher, denn gegen solche Allgemeinverfügungen der BaFin können sich die Finanzdienstleister gerichtlich wehren.

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