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Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2027

Veröffentlicht am 23.09.2026

Autor: Redaktion Steuertipps

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 veröffentlicht. Die Verordnung muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden, anschließend bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats.

Zusammenfassung

Die wichtigsten Rechengrößen der Sozialversicherung werden jährlich entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Sie bestimmen maßgeblich die Höhe der Sozialabgaben, also die Beiträge in der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Sie legen auch fest, bis zu welchen Einkommen Beitragszahlungen erfolgen und ab wann ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist. Die Bezugsgröße ist dabei Grundlage für verschiedene Berechnungen in den einzelnen Versicherungszweigen. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt das Maximum des beitragspflichtigen Einkommens.

Sozialabgaben: Die wichtigsten Werte für 2027 (Planung)

Sozialversicherungsrechengröße

Monat (€)

Jahr (€)

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

4.130

49.560

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze)

7.012,50

84.150

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze)

6.075

72.900

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 8 SGB V

6.712,50

80.550

Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung

6.375

76.500

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

8.850

106.200

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

10.900

130.800

vorläufiges Durchschnittsentgelt 2027 in der Rentenversicherung

-

53.452

endgültiges Durchschnittsentgelt 2025 in der Rentenversicherung

-

49.147

Die »Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2027« (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2027 bestimmt, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Sozialversicherung: Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?

Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung folgt der Lohn- und Gehaltsentwicklung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2027 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2025 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im gesamten Bundesgebiet 4,38 Prozent. Entsprechend werden die Rechengrößen angepasst – für 2027 also angehoben.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige zahlen müssen oder Pflegepersonen von ihren Pflegekassen in die Rentenkasse eingezahlt bekommen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

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