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BFH stärkt Anspruch auf die Erbfallkostenpauschale

Veröffentlicht am 17.09.2026

Autor: Redaktion Steuertipps

Hand schreibt mit einem Füller auf ein Dokument neben einem versiegelten Umschlag.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass auch Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale beanspruchen können. Außerdem darf die Pauschale nicht gekürzt werden, wenn nur ein Erbe in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig ist und weitere Beteiligte im Ausland leben und hier nicht steuerpflichtig sind.

Zusammenfassung

Die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro kann nicht nur Erben zustehen, sondern auch Vermächtnisnehmern. Die Pauschale setzt keinen Nachweis tatsächlicher Kosten voraus. Ist in einem Erbfall nur ein Erwerber in Deutschland steuerpflichtig, steht diesem die Pauschale grundsätzlich in voller Höhe zu. Eine Kürzung der Pauschale kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil weitere Erwerber vorhanden sind, die in Deutschland nicht erbschaftsteuerpflichtig sind.

Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer

Im Streitfall hatte eine in Deutschland lebende Frau aufgrund eines Testaments ihrer im Vereinigten Königreich lebenden Tante 50.000 britische Pfund erhalten. Der Bruder der Erblasserin, der ebenfalls im Vereinigten Königreich wohnte, wurde Erbe des übrigen Nachlasses.

In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte die Frau den Abzug der Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von damals 10.300 Euro (Hinweis: aktuell beträgt die Pauschale 15.000 Euro). Sie vertrat die Auffassung, dass ihr die Pauschale vollständig zustehe, weil sie die einzige Erwerberin sei, deren Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliege.

Das Finanzamt lehnte den Abzug zunächst vollständig ab. Das erstentscheidende Finanzgericht gewährte die Pauschale später anteilig und verteilte den Betrag entsprechend dem Verhältnis des Erwerbs der Klägerin zum gesamten Nachlass. Damit war die Klägerin nicht einverstanden und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Klägerin weitgehend Recht. Nach Auffassung des Gerichts steht ihr die Erbfallkostenpauschale in voller Höhe zu. Die vom Finanzgericht vorgenommene Kürzung sei rechtswidrig.

Außerdem stellte der BFH ausdrücklich fest, dass die Erbfallkostenpauschale nicht nur Erben, sondern auch anderen Erwerbern wie Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten offensteht.

Nach Auffassung des BFH verfolgt die gesetzliche Regelung einen Vereinfachungszweck. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass bei einem Erwerb von Todes wegen typischerweise Kosten entstehen. Deshalb müsse nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Bestattungs-, Grabpflege- oder sonstige Nachlasskosten angefallen sind. Selbst der Nachweis, dass überhaupt Kosten entstanden sind, sei für die Inanspruchnahme der Pauschale nicht erforderlich.

Pauschale umfasst mehr als Beerdigungskosten

Das Gericht betonte außerdem, dass die Pauschale sämtliche in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten erfasse. Dazu gehören nicht nur Bestattungskosten, sondern auch Aufwendungen, die unmittelbar mit der Abwicklung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbs zusammenhängen.

Deshalb kann die Pauschale auch von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten genutzt werden, denen solche Kosten entstehen können.

Keine Kürzung wegen ausländischer Erwerber

Zwar hat der BFH bereits früher entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale pro Erbfall nur einmal gewährt wird. Sind mehrere steuerpflichtige Erwerber vorhanden, muss sie grundsätzlich aufgeteilt werden.

Anders, so das Gericht jetzt, sei die Lage jedoch, wenn neben einem einzigen in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber lediglich Personen vorhanden sind, deren Erwerb gar nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. In diesem Fall dürfe keine Kürzung erfolgen. Anderenfalls würde ein Teil der Pauschale schlicht verloren gehen. Eine solche Kürzung sehe das Gesetz nicht vor.

Der BFH stellte klar, dass für die Anwendung der Pauschale die erbschaftsteuerliche Betrachtungsweise entscheidend sei. Maßgeblich sei also, wer tatsächlich der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 17.6.2026, Az. II R 25/23).

Auswirkungen für Erben und Vermächtnisnehmer

Das Urteil verbessert die Rechtsposition von Personen, die Vermächtnisse oder andere Erwerbe von Todes wegen erhalten.

Wichtige Folgen der Entscheidung:

  • Vermächtnisnehmer können sich ausdrücklich auf die Erbfallkostenpauschale berufen.

  • Die Pauschale kann auch dann beansprucht werden, wenn keine oder nur sehr geringe tatsächliche Kosten nachgewiesen werden können.

  • Ist nur ein Erwerber in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig, steht ihm die Pauschale grundsätzlich vollständig zu, auch wenn weitere Erwerber im Ausland vorhanden sind.

  • Eine anteilige Kürzung allein wegen nicht steuerpflichtiger ausländischer Erwerber kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht.

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